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so würde aus der Begriffsbestimmung HARERER's folgen, dass er das oesammte
Privat- und Staatsrecht in den Kreis seiner Darstellung hätte ziehen
und diese ins Ungemessene erweitern müssen. Daraus folgt, dass der Begriff
nicht so weit gefasst werden darf. Eisenbahnrecht ist vielmehr nur
der Inbegriff der besonderen Rechtsnormen, welche sich auf die Verhälthältnisse
der Eisenbahnen beziehen und aus der Figenartigkeit des Eisenbahnwesens
erwachsen sind. Nur insoweit darf die Darstellung des Eisenbalınrechts
auch Normen des allgemeinen Staats- und Privatrechts umfassen,
als diese letzteren die Grundlage für die besonderen Eisenbahnrechtsnormen
bilden und zur Betrachtung und zum Verständnisse derselben unbedingt crforderlich
sind. In der That hat sich daher auch HABERER im Widerspruch
mit seiner weitergehenden Definition -- von einzelnen Abschweifungen abgesehen
— auf die Darstellung dieses engeren Kreises der besonderen Eisenbahnrechtsnormen
beschränken müssen.
Sodann ist das System, welches der Verfasser für die Darstellung
gewählt hat, ein durchaus verfebltes. Dieser Missgriff ist im Wesentlichen
durch die unrichtige Auffassung hervorgerufen, welche der Verfasser von dem
rechtlichen Charakter des Eisenbahnrechts überhaupt hat. Das Eisenbahnrecht
setzt sich aus staats- und privatrechtlichen Normen zusammen. Es
bildet weder einen integrirenden Theil des Staats- noch des Privatrechts,
sondern hat sich, auf beiden Gebieten fussend, zu einem selbstständigen
Rechtsgebiete entwickelt. HABERER nimmt dagegen (S. 17. 18) an, dass das
Eisenbahnrecht dem öffentlichen Rechte im Allgemeinen, dem Verwaltungsrechte
im Besonderen angehöre und die Grundlage des Civilrechts verlassen
habe. Wollte man nun selbst diese unzutreffende Annahme als richtig gelten
lassen, so hätte man nun doch erwarten müssen, dass HABFERER folgerichtig
in seiner Darstellung dem Systeme des öffentlichen bezw. Verwaltungsrechts
gefolgt wäre. Dies ist aber keineswegs geschehen. Vielmehr erklärt HARFERER
(S. 18), dass er — obwohl er das Eisenbahnrecht zum Öffentlichen bezw.
Verwaltungsrecht zählt — doch in seiner Darstellung dem Systeme des
bürgerlichen Rechtes folge. Ein grösserer Widerspruch ist wohl nicht
leicht denkbar.
Diesem Systeme folgend bringt HABERER, nachdem er in einer äusserst,
dürftigen, nur 18 Seiten umfassenden Einleitung die rechtliche Stellung
des Eisenbahnwesens im staatlichen Organismus im Allgemeinen berührt und
den Begriff des Eisenbahnrechts definirt hat, die gesammten Rechtsverhältnisse
der Eisenbahnen in 5 Abschnitten zur Darstellung: Eisenbahnpersonenrecht,
Eisenbahnsachenrecht, Eisenbahnobligationenrecht, Eisenbahnbücher,
Eisenbahn-Behörden und -Verfahren. Der erste Abschnitt zählt die Arten
der Eisenbahnen auf, schildert ihre Entstehung und ihre Auflösung, sodann
die Vorkoncession, Pfliehten und Rechte des Koncessionars und nach der
Verkehrseröffnung die Pflichten und Rechte der Staats- und Privateisenbahnen,
ihre Organisation, Verhältnisse der Beamten ete. Der zweite Abschnitt
erläutert die sachliche Eigenschaft der Eisenbahnen, die Beschränkung
des freien Verfügungsrechts, den freihändigen und erzwungenen (Enteignung)
Grunderwerb, sowie die Servituten. Der dritte Abschnitt ist zunächst den
Eisenbahn-Darlehnsverträgen gewidmet, sodann den Mieth- und Pachtverhältnissen,
dem Eisenbahntransportrecht, sowie den ausservertragsmässigen Verbindlichkeiten
der Eisenbahnen: Nachbarrecht und gesetzliche Haftpflicht
für Sach- und Körperbeschädigungen. Der vierte Abschnitt behandelt die
Eisenbahnbücher (Zweck, Einrichtung und Führung) und der fünfte Abschnitt
endlich giebt eine Darstellung der in Betracht kommenden Staats-