Verhältniß des BGB. zu den Landesgesetzen. Ungebuchtes Grundeigenthum. 433
stehende Eigenthum auf einen
Kommunalverband und das einem
Kommunalverband an einem Grundstücke
zustehende Eigenthum auf
einen anderen Kommunalverband
oder auf den Staat übertragen
werden.
Artikel 127.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Uebertragung
des Eigenthums an einem
Grundstücke, das im Grundbuche
nicht eingetragen ist und nach den
Vorschriften der Grundbuchordnung
auch nach der Uebertragung nicht
eingetragen zu werden braucht ¹).
Artikel 128.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die
Begründung und Aufhebung einer
setzlichen Vorschriften, nach welchen
das Recht zur Aneignung eines nach
§ 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufgegebenen Grundstücks an Stelle
des Fiskus einer bestimmten anderen
Person zusteht ³).
Artikel 130.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über das Recht
zur Aneignung der einem Anderen
gehörenden, im Freien betroffenen
Tauben ⁴).
Artikel 131.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche für
den Fall, daß jedem der Miteigenthümer
eines mit einem Gebäude
versehenen Grundstücks die ausschließliche
Benutzung eines Theiles
des Gebäudes eingeräumt ist, das
Dienstbarkeit ²) an einem Grund= Gemeinschaftsverhältniß näher bestücke,
das im Grundbuche nicht ein= stimmen, die Anwendung der §§ 749
getragen ist und nach den Vor= bis 751 des Bürgerlichen Gesetzschriften
der Grundbuchordnung nicht buchs ausschließen und für den Fall
eingetragen zu werden braucht ¹). des Konkurses über das Vermögen
eines Miteigenthümers dem Kon-Artikel
129. kursverwalter das Recht, die Aufhebung
der Gemeinschaft zu ver-Unberührt
bleiben die landesge= langen, versagen?).
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1) Dies kann beim Erwerb einer Eisenbahn durch eine Stadt, einer Chaussee
durch eine Provinz u. dgl. vorkommen. Befreiungen von der Eintragungspflicht
enthält die Grundbuchordnung.
2) Dienstbarkeit s. §§ 1018 ff.
Wegen der Michteintragung s. Anm. zu vorigen §. Ue V. s. E. 191 Abs. 2.
3) S. Anm. 2 S. 162, Ue. V. f. G. 190.
4) Zum Schutze der Felder z. B. durch preuß. Feldpolizeiordnung vom
1. Nov. 1847 § 40 zugelassen.
5) Das sog. Stockwerkseigenthum (Herbergenrecht,) wie es z. B. in München
besteht, ist durch G. 131, 182 anerkannt und ist als Miteigenthum mit dinglicher
Benutzungsbefugniß eines Theils des Hauses gesetzlich konstruirt; die sonst
Gareis, Bürgerliches Gesetzbuch. 28