Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Verhältniß  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen.  Ungebuchtes  Grundeigenthum.  433

stehende  Eigenthum  auf  einen
Kommunalverband  und  das  einem
Kommunalverband  an  einem  Grundstücke
  zustehende  Eigenthum  auf
einen  anderen  Kommunalverband
oder  auf  den  Staat  übertragen
werden.

Artikel  127.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  an  einem
Grundstücke,  das  im  Grundbuche
nicht  eingetragen  ist  und  nach  den
Vorschriften  der  Grundbuchordnung
auch  nach  der  Uebertragung  nicht
eingetragen  zu  werden  braucht  ¹).

Artikel  128.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die
Begründung  und  Aufhebung  einer

setzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
das  Recht  zur  Aneignung  eines  nach
§  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
aufgegebenen  Grundstücks  an  Stelle
des  Fiskus  einer  bestimmten  anderen

Person  zusteht  ³).

Artikel  130.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  das  Recht
zur  Aneignung  der  einem  Anderen
gehörenden,  im  Freien  betroffenen
Tauben ⁴).

Artikel  131.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  für
den  Fall,  daß  jedem  der  Miteigenthümer
  eines  mit  einem  Gebäude
versehenen  Grundstücks  die  ausschließliche
  Benutzung  eines  Theiles
des  Gebäudes  eingeräumt  ist,  das

Dienstbarkeit  ²)  an  einem  Grund=  Gemeinschaftsverhältniß  näher  bestücke,
  das  im  Grundbuche  nicht  ein=  stimmen,  die  Anwendung  der  §§  749
getragen  ist  und  nach  den  Vor=  bis  751  des  Bürgerlichen  Gesetzschriften
  der  Grundbuchordnung  nicht  buchs  ausschließen  und  für  den  Fall
eingetragen  zu  werden  braucht  ¹).  des  Konkurses  über  das  Vermögen
eines  Miteigenthümers  dem  Kon-Artikel
  129.  kursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung

  der  Gemeinschaft  zu  ver-Unberührt
  bleiben  die  landesge=  langen,  versagen?).

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1)  Dies  kann  beim  Erwerb  einer  Eisenbahn  durch  eine  Stadt,  einer  Chaussee
durch  eine  Provinz  u.  dgl.  vorkommen.  Befreiungen  von  der  Eintragungspflicht
enthält  die  Grundbuchordnung.

2)  Dienstbarkeit  s.  §§  1018  ff.

Wegen  der  Michteintragung  s.  Anm.  zu  vorigen  §.  Ue  V.  s.  E.  191  Abs.  2.

3)  S.  Anm.  2  S.  162,  Ue.  V.  f.  G.  190.

4)  Zum  Schutze  der  Felder  z.  B.  durch  preuß.  Feldpolizeiordnung  vom
1.  Nov.  1847  §  40  zugelassen.

5)  Das  sog.  Stockwerkseigenthum  (Herbergenrecht,)  wie  es  z.  B.  in  München
  besteht,  ist  durch  G.  131,  182  anerkannt  und  ist  als  Miteigenthum  mit  dinglicher
  Benutzungsbefugniß  eines  Theils  des  Hauses  gesetzlich  konstruirt;  die  sonst

Gareis,  Bürgerliches  Gesetzbuch.  28