Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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lastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen ange- 
bracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder 
Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß die Federbuffer der 
Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit 
ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen 
zu stellen. 
8. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein Wagen ohne 
Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Verhältnissen kann hiervon in einzelnen Fällen 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abstand genommen werden. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die 
Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutz- 
wagen thunlichst zu vermeiden. 
S. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können. 
S. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöse muß dem Lokomotivführer 
auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen 
verbunden sein, daß sie entweder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Ein- 
stellung der Weichen als Fahrsignal erscheinen können. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres nur mit den Modi- 
fikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württem- 
bergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und vor der 
Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und 
die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahnhofs-Abschluß- 
telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem an- 
deren mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die 
Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauoptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplan- 
mäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
S. 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des 
Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Ueber- 
sicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem 
Lokomotivoführer ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen 
Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zug- 
leine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, 
bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wacht- 
habenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
§. 52. 
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der 
vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
	        
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