Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

A. 
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treffenden Geschäftsbücher zu gestatten. Er ist persönlich für die Richtigkeit der Buchungen und 
für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das Lager ist 
mindestens einmal vierteljährlich von Steuerbeamten zu revidiren, der Soll= und Istbestand zu 
prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des Abgangs und den Sollbestand enthaltender 
Auszug mit der Bescheinigung des Istbestandes, nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der 
zuständigen Steuerbehörde zur Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu und von 
dem Lager zu führenden Anschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die sich bei dieser Vergleichung 
des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden 
Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen; - 
7. betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit gestempelten Karten, so muß das Lager und die 
Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ausfuhrlager getrennten Raume befinden. 
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei der zuständigen 
Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslokal äußerlich als Verkaufsstelle von Spielkarten 
zu bezeichnen, über Ein- und Verkauf von Spielkarten nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch 
zu führen und den Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich an dem der 
Steuerbehörde angemeldeten Orte aufzubewahren. Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 3 Tagen 
anzumelden. 
D. Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spielkartenstempels in 
den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch §. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet 
des Reichs übertragen sind. 
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die gelegentlich ihrer 
Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spielkartenstempel-Kontraventionen festzustellen 
und der zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 
VI. (Zu §§. 5, 6 und 24.) 
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation, Stempelung, Auf- 
bewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Meldungen an die Steuerbehörde und den 
Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem anliegenden Regulativ, — die Vorschriften über die Nachstempelung 
der Spielkarten in der Anlage B. zusammengestellt. 
Berlin, den 6. Juli 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
Hofmann. 
Anlage A. 
Regulativ, 
betreffend 
den Betrieb der Spielkartenfabriken. 
§. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk die Anfertigung 
stattfinden soll, in den Zollausschlüssen der obersten Landesfinanzbehörde, eine Beschreibung und Zeichnung 
der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen, welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude — 
wenn auch nicht alle Räume derselben zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Räume, 
worin die Fabrikation betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speziellen Fabrikationstheiles, 
für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders bemerkt werden. Ein Exemplar wird mit dem 
Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten zurückgegeben.
	        
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