A.
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treffenden Geschäftsbücher zu gestatten. Er ist persönlich für die Richtigkeit der Buchungen und
für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das Lager ist
mindestens einmal vierteljährlich von Steuerbeamten zu revidiren, der Soll= und Istbestand zu
prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des Abgangs und den Sollbestand enthaltender
Auszug mit der Bescheinigung des Istbestandes, nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der
zuständigen Steuerbehörde zur Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu und von
dem Lager zu führenden Anschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die sich bei dieser Vergleichung
des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen; -
7. betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit gestempelten Karten, so muß das Lager und die
Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ausfuhrlager getrennten Raume befinden.
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei der zuständigen
Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslokal äußerlich als Verkaufsstelle von Spielkarten
zu bezeichnen, über Ein- und Verkauf von Spielkarten nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch
zu führen und den Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich an dem der
Steuerbehörde angemeldeten Orte aufzubewahren. Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 3 Tagen
anzumelden.
D. Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spielkartenstempels in
den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch §. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet
des Reichs übertragen sind.
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die gelegentlich ihrer
Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spielkartenstempel-Kontraventionen festzustellen
und der zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.
VI. (Zu §§. 5, 6 und 24.)
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation, Stempelung, Auf-
bewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Meldungen an die Steuerbehörde und den
Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem anliegenden Regulativ, — die Vorschriften über die Nachstempelung
der Spielkarten in der Anlage B. zusammengestellt.
Berlin, den 6. Juli 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Anlage A.
Regulativ,
betreffend
den Betrieb der Spielkartenfabriken.
§. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk die Anfertigung
stattfinden soll, in den Zollausschlüssen der obersten Landesfinanzbehörde, eine Beschreibung und Zeichnung
der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen, welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude —
wenn auch nicht alle Räume derselben zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Räume,
worin die Fabrikation betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speziellen Fabrikationstheiles,
für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders bemerkt werden. Ein Exemplar wird mit dem
Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten zurückgegeben.