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Ein Exemplar der geprüften und festgestellten Anmeldung erhält der Anmeldende, mit der Bescheini-
gung über den Empfang der Spielkarten und die Zahlung der Nachsteuer versehen, zurück. Nur gegen Rück—
gabe derselben erfolgt die Aushändigung der Karten nach erfolgter Abstempelung.
8. Ist die Amtsstelle, welche die Nachsteuer erhoben hat, nach Ziffer 1 der Ausführungsvorschriften
nicht zur Abstempelung von Spielkarten befugt, so übersendet sie die nachzustempelnden Karten mit einem Ver—
zeichnisse der zu solcher Abstempelung ermächtigten Amtsstelle. Hin= und Rücksendung erfolgen unter der Be-
zeichnung als Reichsdienstsache. Die oberste Landesfinanzbehörde kann, um das Hin= und Zurücksenden zu ver-
meiden, anordnen, daß in solchem Falle die Abstempelung von der Amtsstelle, welche die Nachsteuer erhoben
hat, mittels Handstempels vorgenommen werde.
9. Den einzelnen Bundesregierungen bleibt überlassen, dahin Anordnung zu treffen, daß den unter
2 bezeichneten Personen gestattet werde, bereits im Monat Dezember l. IJ. Spielkarten zur Stempelung oder
Nachstempelung bei der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. v. M. beschlossen, die Nr. 9 der Grundsätze für die
Fixation der Brausteuer (Anlage J. zu Nr. 3 der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung
der Brausteuer vom 31. Mai 1872), wie folgt, zu fassen:
diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung fixirt sind, haben die Vorräthe
an Bier und Würze beim Beginn der Fixation, und sobald sie aus dem Fixationsverhältniß ohne
Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer übergehen, unaufgefordert voll-
ständig anzuzeigen, und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen,
deren Ergebniß auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist.
Findet sich zur Zeit des Uebergangs von dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung
zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixation
übernommen worden war u. s. w.,
und in gleicher Weise auch den Vertragsentwurf (Muster A.) §. 8 abzuändern.
Ir Geroldshausen, Hauptzollamts-Bezirks Würzburg, ist eine Königlich bayerische Uebergangsstelle mit
der Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen für Bierexporte nach Baden errichtet worden.
Dae zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen befugte Königlich preußische Untersteueramt zu Neusalz a. O.
im Hauptamtsbezirke Glogau ist vom 1. d. M. ab aufgehoben.