Siebentes Vuch.
Bayerns Stellung im Reiche.
g. 223.
Allgemeine Bemerkungen zur Einleitung.
1) Das Königreich Bayern ist in Folge der Versailler Verträge
vom 23. November 1870 seit der Zeit, wo diese von den
betheiligten Factoren als giltig anerkannt worden sind, 1) ein
organischer Bestandtheil des deutschen Reiches geworden, und es
nimmt in demselben die Stellung ein, welche die Reichsverfassung
entweder allgemein allen Bundesstaaten einräumt, oder welche
auf Grund besonderer Bestimmungen Bayern speciell angewiesen
ist. Hier soll nun übersichtlich dargestellt werden, welche Stellung
Bayern im Reiche wirklich einnehme, welchen Antheil das Königreich
Bayern insbesondere verfassungsmäßig an der Reichsgesetzgebung
und der Reichsregierung habe, und in welcher Weise es dieses
sein Recht der Theilnahme ausübe. Um diesen Punkt klar zu
stellen, ist es nöthig, die Reichsverfassung in ihren Grundzügen
1) Die Verträge wurden zuerst von den Organen des einen Contrahenten
— vom Bundesrathe und Reichstage des norddeutschen Bundes
(9. Dez. 1870) — dann von den bayer. Kammern (30. Dec. 1870 und
21. Jänner 1871) anerkannt, worauf dann am 29. Jänner die Ratification
und am 30. Jänner die Publication von Seite des Königs erfolgte; vergl.
die Einleitung zu dem I. Supplemente meiner Sammlung der Verfassungsgesetze,
München 1872 S. 6. u. 7.
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