Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Siebentes  Vuch.

Bayerns  Stellung  im  Reiche.

g.  223.

Allgemeine  Bemerkungen  zur  Einleitung.

1)  Das  Königreich  Bayern  ist  in  Folge  der  Versailler  Verträge
  vom  23.  November  1870  seit  der  Zeit,  wo  diese  von  den
betheiligten  Factoren  als  giltig  anerkannt  worden  sind,  1)  ein
organischer  Bestandtheil  des  deutschen  Reiches  geworden,  und  es
nimmt  in  demselben  die  Stellung  ein,  welche  die  Reichsverfassung
entweder  allgemein  allen  Bundesstaaten  einräumt,  oder  welche
auf  Grund  besonderer  Bestimmungen  Bayern  speciell  angewiesen
ist.  Hier  soll  nun  übersichtlich  dargestellt  werden,  welche  Stellung
Bayern  im  Reiche  wirklich  einnehme,  welchen  Antheil  das  Königreich
Bayern  insbesondere  verfassungsmäßig  an  der  Reichsgesetzgebung
und  der  Reichsregierung  habe,  und  in  welcher  Weise  es  dieses
sein  Recht  der  Theilnahme  ausübe.  Um  diesen  Punkt  klar  zu
stellen,  ist  es  nöthig,  die  Reichsverfassung  in  ihren  Grundzügen

1)  Die  Verträge  wurden  zuerst  von  den  Organen  des  einen  Contrahenten
  —  vom  Bundesrathe  und  Reichstage  des  norddeutschen  Bundes
(9.  Dez.  1870)  —  dann  von  den  bayer.  Kammern  (30.  Dec.  1870  und
21.  Jänner  1871)  anerkannt,  worauf  dann  am  29.  Jänner  die  Ratification
und  am  30.  Jänner  die  Publication  von  Seite  des  Königs  erfolgte;  vergl.
die  Einleitung  zu  dem  I.  Supplemente  meiner  Sammlung  der  Verfassungsgesetze,

  München  1872  S.  6.  u.  7.
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