satzanspruch angemeldet werden soll, nur der definitiv verpflichtete Armenverband verstanden sei. Allein der
Wortlaut des Gesetzes nöthigt zu dieser Einschränkung nicht, und der Grund, aus welchem der Gesetzgeber
eine zeitige Anmeldung bei Verlust des Ersatzanspruchs vorgeschrieben hat, die Rücksicht nämlich, daß durch
verspätete Geltendmachung solcher Ansprüche dem in Anspruch genommenen Verbande die Vertheidigung er-
schwert, die Regreßnahme gegen andere Verbände oder gegen Privatpersonen unter Umständen vereitelt wird,
trifft nicht minder zu, wenn ein zu vorläufiger Fürsorge verpflichteter Armenverband Ersatz leisten soll. Wird
ein solcher Anspruch überhaupt als ein armenrechtlicher anerkannt, so ist er auch in seiner Geltendmachung
an die Vorschriften der Armengesetzgebung gebunden.
8S. Kon sulat= Wesen.
Uneer dem Titel „deutsche Konsular-Verträge“ ist in R. von Deckers Verlag, Marquardt u. Schenck, in
Berlin, eine auf Anregung des Auswärtigen Amts herausgegebene Druckschrift erschienen, welche einen voll-
ständigen Abdruck der sämmtlichen vom Deutschen Reich, vom früheren Norddeutschen Bund, vom früheren
Deutschen Zoll= und Handels-Verein und von einzelnen deutschen Bundesstaaten mit auswärtigen Staaten
l##r die Befugnisse der Konsuln abgeschlossenen, zur Zeit in Kraft bestehenden Vereinbarungen enthält.
Der Ladenpreis dieser Druckschrift beträgt M. 4,80.
-Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.