Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

— 671 — 
maßregeln gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der regquirirten Truppen 
in der Garnison entstehen, der Reichskasse zur Last. Ausgeschlossen hiervon sind alle außerordentlichen 
Gebührnisse, welche den Betheiligten schon zufolge ihrer Mobilmachung oder anderweiter allgemeiner An- 
ordnungen zustehen. 
Zu den aus Reichs-Civilfonds zu erstattenden Kosten gehören, mit der vorbezeichneten Einschränkung: 
A. 
Die im Abschnitt I. enthaltenen extraordinären Bewilligungen bezw. die Differenz gegen die Ge- 
bührnisse in der Garnison, und zwar: 
rss 
die Zulage der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten (§s. 2); 
die Differenz zwischen dem extraordinären Verpflegungszuschuß der Garnison und dem hbchsten 
innerhalb des Armee-Korpsbezirks zahlbaren extraordinären Verpflegungszuschuß (§. 3); 
die Löhnungszulage für die Unteroffiziere und Gemeinen (§. 3); 
die Adjutanten= und Schreiberzulage sowie die Schreibmaterialienkosten (§. 4); 
. die Selbstkosten der dem als Adjutanten kommandirten Offizier bewilligten Ration (§. 4); 
. die Differenz zwischen den Selbstkosten der Friedensgarnison-Ration (§. 10) und den Selbstkosten 
der Feldration sowie der Friedens-Marschration (5. 5); 
. die Differenz zwischen den Friedensgebührnissen an Bekleidungs- 2c. Entschädigung, allgemeinen 
Unkosten, Waffeninstandhaltungs= sowie Hufbeschlags= und Pferdearzneigeldern und den bezüg- 
lichen Kriegsgebührnissen (S. 6); 
. die nach §F. 7 zuständige Entschädigung für Transportmittel; 
. der Servis bezw. Servistheil der Selbstmiether bezw. der Dienstwohnungs- Inhaber mit Familie 
sowie die Unterstützung für Familien (§. 8). 
Für die Brennmaterialien sind die wirklichen Kosten, für die Brotunterstützung die Selbstkosten 
(3. 10) als Mehrkosten zu berechnen. 
B. 
Alle übrigen Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Truppentheil oder das Kommando in 
der Garnison geblieben wäre: 
Dahin find beispielsweise zu rechnen: 
. die reglementsmäßigen Verpflegungsgebührnisse Einjährig- Freiwilliger, welche nicht schon in der 
Garnison freie Verpflegung genießen, sofern dieselben nicht anderen in derselben Garnison ver— 
bleibenden, Truppentheilen haben überwiesen werden können; 
2. die Mehrkosten der Brotverpflegung gegen die Selbstkosten des Brotes in der Garnison 6 10); 
-. 
10. 
11. 
die Differenz zwischen den Selbstkosten des Brotes in der Garnison (§. 10) und dem Garnison- 
Brotgeld, wenn letzteres gemäß der §§. 9 und 20 des Reglements über die Naturalverpflegung 
der Truppen im Frieden gewährt wird; 
die Mehrkosten des Marsches, bezw. der Beförderung nach den Kommandoorten und zurück; 
sämmtliche Vorspannkosten; 
Reisekosten 2c., welche nicht entstanden wären, wenn das Kommando nicht stattgefunden hätte; 
Transportkosten wie vor; 
die Miethsentschädigung' für Selbstmiether in der verlassenen Garnison (vergl. 88. 32 bis 34 des 
Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden), soweit nicht nach §. 8 der Servis 
fortgewährt wird; 
Kommunalservis für Geschäftszimmer (§. 4), Wacht= und Arrestlokale, sowie für einquartierte 
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Unterärzte, servisberechtigte Militärbeamte, Mannschaften und Pferde, 
süsawe die Servisentschädigungen durch den am Garnisonorte ersparten Servis nicht gedeckt 
werden; 
Kosten für Wachtbedürfnisse (ausschließlich Heizung, Erleuchtung und Stroh, welche vom 
Quartiergeber herzugeben sind). Hierzu gehören auch die Kosten des zu etwaigem Bau von 
Hütten für die Posten erforderlichen Materials; 
die Mehrkosten der Lazarethverpflegung (8. 11).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.