Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

sonstige nichtamtliche wirischaftliche Verbände gehört werden. Werden 
interessen berührt, so ist auf Verlangen des Reichs-Marineamts ein #kar- 
oder Marinebeamter zu hören. 
* 12. Die nach § 5 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeindeabon 
beigetrieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht haben aufschiebdkabgabe 
kung. Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen: 8 e Wir 
gebühr wird, soweit erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen -in-p 
temberg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geldstrafe bei Wutt. 
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse. eigetrieben 
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft 
6 ’“m I! 
in Marineoff 
vl. 
1. 
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Bekanntmachung, 
betreffend Bestimmungen zur Kusführung des Gesetz 
» ... . . es 
über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Bom 30. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 3. —. 
zember 1916 mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses 5 
§s 1. Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen dur#- 
Arbeitgeber oder mit ef Zustimmung aufgelöst, . fend ziol desrc e 
pflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen. « 
§2.ErhebteinHilfsdienstpflichtiger,demderAbkehrscheinverweigert-wish 
nicht Beschwerde gemäß 3 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er bon 
diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb seines 
bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschaftig. 
war, eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen ist. Die Auskunft erteil de 
Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle betraut ha. 
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers oder die 
Organsation, bei welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der 
im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige 
in Beschäftigung genommen werden. "6 
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 und §6 des Gesetzes 
nicht vorgegriffen. 
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen 
Kriegsamtsstelle zu übersenden. 
* 3. Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfsdienstpflichtigen 
beantragten Abkehrschein (§ 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen 
zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, 
weiterzubeschäftigen. 
§s 4. Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach § 9 Abs. 2 des 
Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung 
über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den 
Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf Annf 
durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. 
* 5. Aus dem Akkehrscheine müssen Name oder Firma des Arbeitgebers 
oder der Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beschäftigungejlete, 
wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschef- 
tigung ersichtlich sein. ·,». 
DerAbkehrscheinmußaufeinembesonderen,vondenArbeitspaprkrmdw 
Hilfsdienst pflichtigen getrennten Blatte erteilt werden. Arbeit- 
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses hat der neue Arbe 
geber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein abzunehmen. 
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