Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
VII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. April 1879. O16. 
Inhalt: 1. Alemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot 1878 bis März 1879; — Ergänzung der Ausführungs- 
ausländischer Druckschriften; — Ausweisung von Aus- seinemmungen zu dem Gesetz, betreffend den Spielkarten- 
tempel. 283 
ländern aus dem Reichsgebiet; — Herausgabe des Hand- 
buchs des Deutschen Reichs für das Jahr 1879 Seite 273 
. Münz= und Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken 
Ende März 1879; — Statistik der deutschen Banknoten 
Ende März 1879; — Uebersicht über die Ausprägung von 
Reichsgoldmünzen; — Goldankäufe der Reichsbank; — 
Uebersicht über die bis Ende März d. J. eingezogenen 
Landesmünzen. 278 
. Holl= und Steuer-Wesen: Bundesrathsbeschluß betreffend 
Kontrole der Händler mit denaturirtem Viehsalz; — Be- 
stellung zweier Stations-Kontrolöre; — Nachweisung der 
Einnahme an Wechselstempelsteuer in den Monaten April 
4 Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 
A.-Eisenbahn-Wesen: Eröffnung der Bahnstrecke Berlin- 
  
und Verbrauchssteuern, sowie vom Spielkartenstempel, bis 
Ende März 1879 2886 
Blankenheim 287 
z. Marine und Schiffahrt: Vorschriften, betreffend die Ver- 
messung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal 
288 
.Konsulat-Wesen: Ernenun 294 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
N achdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Stadtgerichts zu Berlin vom 16. Januar 
und 21. Januar 1879 gegen die Nummern 99 und 101 des Jahrgangs 1878 der zu Wien erscheinenden 
periodischen Druckschrift „Kikeriki“ Verurtheilungen auf Grund der S§s. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs 
erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift im Reichsgebiet auf die Dauer von zwei Jahren hier- 
durch verboten. 
Berlin, den 12. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
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