Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 380 — 
  
  
Die Ist Einnahme 
Ist-Einnahme Differenz in Spalte 2 beträgt 
« .. t-EinnamewisendengegendasEtatE 
Bezeichnunsg für das I nan Soll für 1878/79 
Etatsjahr in dem vorigen 2 und 3. (Einnahme-Kapitel 
  
  
  
  
  
  
der Z . 
Etatsjahree mehr 1, Tit. 1 bis 6) 
Einnnahme. 1878/79 * — weniger « mehr 
— weniger 
A ——eslsm 44 
1. 2. 3. 4. 1 5. 
Zölle.. 1101139999 100020 103 + 1 119 8966— 5410 471 
Rübenzuckersteer 40995 173 45 184 779 — 4189 6E06 — 6371 547 
Salzsterererl 35 401 338 34 986 573 — 414 765 + 142 158 
Tabackssteeer 783 866 865 437 — 81 571 — 157 634 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von « 
Branntwein......... 37 501 348 36 381 542 + 1 119 866 — 3300 052 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 15009 091 15 417 298 — 408 207 — 936 469 
Summe130 830 815 232855 732 — 2 024 917 14 755 015 
Spielkartenstempelsteeier 352225 — 352 225 — 
(einschließlich der Nachsteuer.) 
  
  
  
  
  
44. Eisen bahn-Wesen. 
  
Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Bestimmungen, 
betreffend die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die 
Zwecke des Postdienstes. 
Auf Grund der mir durch den Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 318) 
— betreffend die Abänderung des 8. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 — ertheilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch, was folgt: 
J. 
Die Verpflichtungen der fortan auf Kosten des Reichs oder eines Bundesstaats oder im Wege der 
Privatunternehmung zur Anlage kommenden Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die 
Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem vorbezogenen Gesetze vom 20. Dezember 1875 und den dazu 
gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht 
Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, an Stelle der Art. 2, 3 und 4 
des vorbezogenen Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen treten: 
Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, in jedem für den regelmäßigen Beförderungs- 
dienst bestimmten Zuge auf Verlangen und nach freier Wahl der Reichs-Postverwaltung: 
1. die Beförderung der Postsendungen durch die Vermittelung des Zugpersonals bewirken zu 
lassen, wofür die Postverwaltung eine Vergütung von einem Pfennig für den Zentner und
	        
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