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II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 459
§ —
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe,
wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der
eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im
halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet
für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsniederlassung,
welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche
durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte
es Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.
§ 10. I7.] (8.) Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabebflicht
als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt,
oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang
der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglichen
Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter
veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben
Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben
wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (8 383 des Handelsgesetzbuchs)
abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft
zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abickelungsgeschäft
zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten
zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 14 Abs. 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven
Gegenkontrahenten (die Aufgabeh ist steuerfrei, wenn dieselbe
gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft.
11. 8.] (9.) Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verbflichtet.
I. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler
abgeschlossen ist, dieser,
andernfalls:
wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,
wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter
nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von
Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,
" wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Kommittenten handelt (8 10 Abs. 3), der
5 Kommissionär,
n allen übrigen Fällen der Veräußerer.
bast Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten
en für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften,
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