Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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y) Kleinere offene nur durch Ruder oder Segel zu bewegende Boote fahren 
  
AM. 
  
  
  
  
im Kanal frei, für das Passieren einer der Endschleusen zahlen sie. 1,00 
H Für die Befahrung einer Teilstrecke werden nicht höhere Abgaben er- 
hoben als für die Befahrung des ganzen Kanals im Durchgangsverkehr. 
Dasselbe gilt für die Befahrung des ganzen Kanals im Teil— 
streckenverkehr, wenn ein Schiff 
entweder beladen in den Kanal einläuft, am Kanal seine Ladung 
teilweise oder vollständig löscht und ihn sodann in derselben 
Richtung weiter durchfährt, 
oder wenn es leer in den Kanal einläuft, am Kanal Ladung 
einnimmt und ihn mit dieser in derselben Richtung weiter 
durchfährt. 
Hierbei werden die Teilstreckenfahrten zusammen einer Fahrt be— 
laden im Durchgangsverkehr gleichgerechnet. 
Wenn ein Schiff den ganzen Kanal unter Benutzung beider End— 
schleusen im Teilstreckenverkehr durchfährt und dabei die Fahrt nur im 
Kanal und nur auf geringere Zeit als 24 Stunden unterbricht, so wird 
an Abgaben insgesamt mindestens derjenige Betrag erhoben, der zu 
entrichten gewesen wäre, wenn das Schiff von vornherein die Durchfahrt 
durch den ganzen Kanal angemeldet hätte. 
In allen anderen Fällen, in denen der ganze Kanal im Teil— 
streckenverkehr durchfahren wird, kommt nur die Regel des Abs. 1 für 
jede Teilstreckenfahrt zur Anwendung. 
B. Von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen 
nach den um 20%/ verminderten Sätzen zu 1 und 2, unbeschadet der dort festgesetzten 
Mindestabgaben. 
C. Von Baggern. 
Im Durchgangsverkehr (1a u. b) für jedes Registerton brutoo 0,60 
Im Teilstreckenverkehr für jedes Registerton brutto die unter 2a und b angegebenen Sätze. 
Bagger gelten stets als beladene Fahrzeuge. 
II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm-Nanal zu zahlenden Schlepplöhne. 
1. An Schlepplohn ist außer der Kanalabgabe nach Tarif I zu zahlen: Fr dien ürehe 
A. bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung: s 
1. im Durchgangsverkehr —— 
a) beladeen 0,40 0,30 
b) leere oder in Ballast gehenden (0225 0,20 
Jc) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons netto einschließlich 0,25 
2. im Teilstreckenverkehr und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene 
für voll gerechnet) 
a) beladene 0,02 00015 
mindestens aber 01100 0100 
b) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons netto einschließlich015 
mindestens abber 00110 
F) leere oder in Ballast gehende Fahrzeuge die um 20 ½% verminderten 
Sätze zu 2à und b, « 
mindestens aber 0,t10 0),10
	        
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