— 666 —
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober d. J. beschlossen, daß Retourwaaren, auch wenn
dieselben gegen Gewährung einer Abgabenvergütung in das Ausland gesandt worden sind, beim Wieder-
eingange gegen Erstattung dieser Vergütung zollfrei gelassen werden können.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober d. J. beschlossen, daß, nachdem der in Bayern
rechts des Rheins bestehende Malzaufschlag auch in der bayerischen Pfalz eingeführt ist, in Zukunft die Vor-
schriften, welche für die Abfertigung des nach Bayern rechts des Nheins mit dem Anspruche auf Steuer-
vergütung ausgeführten Bieres und Branntweines bestehen, unter Aufhebung der abweichenden Bestimmungen
auch auf den desfallsigen Verkehr nach der bayerischen Pfalz Anwendung finden sollen.
Die K. K. österreichische Regierung hat mit Rücksicht auf das Auftreten der Reblaus in Ober-Stalien die
Einfuhr von bewurzelten Reben, Schnittreben, Rebholz, Rebenlaub (auch wenn dasselbe nur zur Verpackung
dient), sowie überhaupt von allen Theilen des Weinstocks im frischen oder dürren Zustande — mit alleiniger
Ausnahme der Trauben — aus dem Auslande verboten.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Aus schusses des
Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Königlich sächsische Zoll-Inspektor Zander zu Radeberg an
Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich sächsischen Zoll-Inspektors Raabe den Hauptämtern
zu Schweidnitz, Mittelwalde, Görlitz, Liebau, Liegnitz und Glogau als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitze
in Schweidnitz vom 1. Oktober d. J. ab beigeordnet worden.
Den Königlich preußischen Untersteueramte zu Demmin im Hauptamtsbezirk Wolgast ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Waaren der Nummer 51 und g, 14, 25, 26 und 29 des Zoll-
tarifs vom 15. Juli 1879 beigelegt worden.
Dem Königlich preußischen Salzsteueramte zu Erfurt ist die Befugniß zur Erledigung von Begleit—
scheinen J über inländisches Salz beigelegt worden.