II.
Die ursprüngliche Entwicklung der Landstandschaft
in den sächfischen Landen.
„Unsere Landtage sind so alt als die deutsche Organisation
dieser Länder“ — mit diesen Worten beginnt einer der gründlichsten
Forscher im Bereich der sächsischen Landesgeschichte seine bereits
Ende des achtzehnten Jahrhunderts veröffentlichten „Beiträge zur
Kenntniß der Kursächsischen Landesversammlungen“.“) Die Richtig-
keit dieses Satzes ist kaum noch in einem deutschen Staatswesen
so augenfällig nachweisbar als im sächsischen.
Die Spuren für den Ursprung der altständischen Verfassung
Sachsens, welche mit dem Jahre 1831 ihren Abschluß fand, lassen
sich bis in die erste Hälfte des zwölften Jahrhunderts zurück-
verfolgen. Bereits unter der Regierung des Markgrafen Konrad
des Großen, der am Ende seiner glänzenden thatenreichen Lauf-
bahn sich leider zu dem verhängnißvollen Entschlusse bestimmen
ließ, sein Reich, das von der Neisse bis Thüringen sich erstreckte,
unter seine fünf Söhne zu vertheilen und damit das erste Beispiel
der in der Folgezeit öfter wiederkehrenden, für die Entwicklung
einer sächsischen Staatseinheit so nachtheiligen Ländertheilungen
gab, finden sich die ersten geschichtlich nachweisbaren Spuren davon
in den placitis prov incialibus, die freilich, der geringen Entwick-
lung, welche der Begriff der Landeshoheit in jener Zeit noch erst
*) Vergl. Beiträge zur Kenntniß der Kursächsischen Landesver-
sammlungen, von Friedrich Karl Hausmann. Band 1, S. 7.
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