Full text: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

II. 
Die ursprüngliche Entwicklung der Landstandschaft 
in den sächfischen Landen. 
„Unsere Landtage sind so alt als die deutsche Organisation 
dieser Länder“ — mit diesen Worten beginnt einer der gründlichsten 
Forscher im Bereich der sächsischen Landesgeschichte seine bereits 
Ende des achtzehnten Jahrhunderts veröffentlichten „Beiträge zur 
Kenntniß der Kursächsischen Landesversammlungen“.“) Die Richtig- 
keit dieses Satzes ist kaum noch in einem deutschen Staatswesen 
so augenfällig nachweisbar als im sächsischen. 
Die Spuren für den Ursprung der altständischen Verfassung 
Sachsens, welche mit dem Jahre 1831 ihren Abschluß fand, lassen 
sich bis in die erste Hälfte des zwölften Jahrhunderts zurück- 
verfolgen. Bereits unter der Regierung des Markgrafen Konrad 
des Großen, der am Ende seiner glänzenden thatenreichen Lauf- 
bahn sich leider zu dem verhängnißvollen Entschlusse bestimmen 
ließ, sein Reich, das von der Neisse bis Thüringen sich erstreckte, 
unter seine fünf Söhne zu vertheilen und damit das erste Beispiel 
der in der Folgezeit öfter wiederkehrenden, für die Entwicklung 
einer sächsischen Staatseinheit so nachtheiligen Ländertheilungen 
gab, finden sich die ersten geschichtlich nachweisbaren Spuren davon 
in den placitis prov incialibus, die freilich, der geringen Entwick- 
lung, welche der Begriff der Landeshoheit in jener Zeit noch erst 
*) Vergl. Beiträge zur Kenntniß der Kursächsischen Landesver- 
sammlungen, von Friedrich Karl Hausmann. Band 1, S. 7. 
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