Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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2. Oesterreichische Weife. 
1 Haspelumfang — 1 Faden (3 Wiener Ellen)z... . .. . ..... 2,556 VBards, 
60 Fäden = 1 Gebind (180 Ellen) ..... 153- 
(2 Gebinde = 306 minus 2 auf undert T 
20 Gebinde — 1 Strähn (3 600 Ellen). . . ..... 3060- 
4Strähn-1Stuck(14400Ellen)...........12240- 
60Stück-1Schock(86400Ellen)............734400- 
734400—2aufHundert(102-100)-lSchockdeutsch......720000- 
3. Französische Weife. 
1 Haspelumfang = 1 Faden: 2½ Vards, 
(seltener 3 Bards) 
120 Fäden — 1 Gebind (Echevette 300 
(resp. 100 Fäden bei 3 * ümfang) 
12 Gebind — 1 Strähn (écheveau) .. ..... 3600- 
100Strähn-1Pack(paquef-)........ . .. 36000- 
2 Pack (paquets) französisch 
12 Bündel englisch 
1 Schock deuts. .. . 720000 = 
Bei ganz feinen Garnen von Nummer 8o eveni. Nummer 100 ufwärts gebraucht man den Baum- 
wollenhaspel mit 1½ VBards Umfang. 
Die Handgespinnste sind zwar in ähnlicher Weise geweift wie die Maschinengespinnste, bezüglich ihrer 
Eintheilung jedoch lokal sehr verschiedenartig aufgemacht. 
Der Knäuelform der zu Nähzwecken bestimmten Garne entspricht keine bestimmte Länge des Fadens. 
6. Verfahren bei der zollamtlichen Ermittelung der Garn-Nummern bezw. der Feinheitsklasse der Garne. 
Die Ermittelung der Garn-Nummer bezw. der Feinheitsklasse geweifter leinener bezw. demselben gleich- 
gestellter Garne erfolgt durchweg in folgender Weise: 
Zunächst ist festzustellen, ob alle Packe einer Sendung gleiche Größe haben, die gleiche Anzahl Strähne 
enthalten, bei probeweiser Verwiegung auch gleiches Gewicht zeigen und hiernach, bezw nach dem Ergebnisse 
der äußeren Besichtigung des Garnes angenommen werden kann, daß die gesammte Sendung einer Feinheits- 
nummer angehört. 
Eventuell sind die schon äußerlich als verschiedenen Nummern angehörig zu erkennenden Garne zu 
sortiren. Falls eine spezielle Deklaration vorliegt, sind die Angaben derselben mit dem vorläufigen Befunde 
zu vergleichen. 
Demnächst sind einige Packete, event. jeder Garnart, einer speziellen Revision bezüglich ihrer Auf- 
machung bezw. Haspelung zu unterwerfen, um sestzustellen, welcher Gesammt-Fadenlänge ein jedes Pack ent- 
spricht. Beispielsweise ist zu ermitteln, wieviel Strähn ein Pack, wieviel Gebinde ein Strähn, wieviel Fäden 
ein Gebinde, welche Weiflänge ein über die Meßschiene gespanntes Gebinde, welche Gesammt- Fadenlänge somit 
ein Pack hat. Ein solches Pack ist demnächst auf einer guten Balkenwaage genau auszuwiegen, nach dem 
Verwiegungsergebnisse das Gewicht von 300 Vards zu berechnen und letzteres mit der bezüglichen Angabe 
der Tabelle unter Nummer 4 zu vergleichen, wonach sich die Zollklasse von selbst ergiebt. Wird etwa seitens 
des Zollpflichtigen Einsprache gegen die Anwendung der Tabelle erhoben, so ist das berechnete Gewicht von 
300 Bards in 453,)0 g (= 1 Pfund englisch bei rohem und dunkelgefärbtem) bezw. in 378 g (= 453 
— 162⅝ Prozent) bei gebleichtem bezw. hellgefärbtem Flachs= und Hanfgarn, in 453),59 g bei rohem Jutegarn 
bezw. in 408/23 (= 453, — 10 Prozent) bei gebleichtem bezw. gefärbtem Jutegarn zu dividiren, und hier- 
durch die wirkliche Garn-Nummer festzustellen. Von der Verwiegung kleinerer Mengen (etwa eines Strähns 2c.) 
sowie von wirklicher Abhaspelung ist bei geweiften leinenen Garnen durchaus abzusehen, das Gewicht einer 
durch Vermessung der Weiflänge und Fadenzählung festzustellenden Haspeleinheit von 300 Vards vielmehr 
stets in oben bezeichneter Weise auf Grund einer Massenverwiegung zu berechnen. 
b. Knäuelgarne. 
Zu prüfende Partien Knäuelgarne sind zunächst auf Grund vergleichender Besichtigung nach Art und 
Fadenstärke zu ordnen. Falls eine spezielle Deklaration vorliegt, ist der vorläufige Besund mit derselben zu 
118“
	        
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