Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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vergleichen. Demnächst ist von jeder Garnsorte ein Knäuel vollständig abzuhaspeln, dann eine Partie (ca. 4 kg) 
gleich großer Knäuel desselben Garnes zu verwiegen, in dieser Weise das Gewicht einer größeren Fadenlänge jeder 
Garnart festzustellen, das Gewicht von 300 VBards jeder Sorte zu berechnen, danach aber, unter Vergleich 
mit den bezüglichen Angaben unter Nummer 4, die Zollklassifizirung vorzunehmen, oder aber in der vorstehend 
unter a angegebenen Weise die wirkliche Feinheitsnummer der einzelnen Garne zu berechnen und diese der 
Tarifizirung zu Grunde zu legen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich württembergische Ober-Steuer-Rath Hegelmaier 
an Stelle des in den Ruhestand übergetretenen Königlich württembergischen Ober-Steuer-Raths Sick der 
Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Kassel und dem Großherzoglich hessischen Ministerium 
der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, zu Darmstadt als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern, 
mit dem Wohnsitz in Darmstadt, vom 1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden. 
  
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Wetzlar, im Hauptamtsbezirke Marburg, ist die Befugniß 
ertheilt worden, vom 1. Januar k. IJ. ab Begleitscheine I. über Menschenhaare auszufertigen. 
  
4. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen Regierung getroffenen Ver- 
einbarung bleiben der zwischen dem Zollverein und Italien geschlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 
1865 und die Schiffahrts-Konvention vom 14. Oktober 1867 bis zum 31. Dezember 1880 in Kraft. 
Berlin, den 19. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung von Bestimmungen über die Prüfungen der Apotheker und Apotheker- 
gehilfen. Vom 25. Dezember 1879. 
Der Bundesrath hat beschlossen, den §. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der 
Bestimmungen über die Prüfung der Apothekergehilfen, vom 4. Februar 1879 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich S. 91) und den F. 4 Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, 
vom 5. März 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 167) in folgender Weise abzuändern: 
Bekanntmachung vom 4. Februar 1879. 
§. 3. · 
2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) be— 
stätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie darüber, daß der
	        
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