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Statistik des Waarenverkehrs in Betreff der Postpäckereisendungen.
Aus Anlaß des zum 1. Januar bevorstehenden Inkrafttretens des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1879, be-
treffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, ist den Post-
päckereisendungen nach dem Zollauslande vom obigen Zeitpunkte ab eine Inhaltserklärung mehr als
bisher beizugeben. Beispielsweise bedarf es künftig bei Postpäckereisendungen nach Niederland, Oesterreich-
Ungarn, der Schweiz 2c, für welche bisher eine Inhaltserklärung genügte, deren zwei. Für Sendungen
nach den Zollausschlüssen des Deutschen Reichs (Hamburg, Bremen u. s. w.), sowie nach dem Großherzogthum
Luxemburg, sind Snhaltserklärungen auch fernerhin nicht erforderlich.
Berlin, W., den 20. Dezember 1879.
Kaiserliches General-Postamt.
Wiebe.
8S. Kon fulat= Wese n.
Dem ersten Vize-Konsul beim Kaiserlichen Konsulate in Konstantinopel, von Bothmer, ist auf Grund
der Gesetze vom 4. Mai 1870 8. 1 und vom 6. Februar 1875 8. 85, für den Amtsbezirk des gedachten
Kaiserlichen Konsulats die vertretungsweise Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle der-
selben zu beurkunden.
Den nachbezeichneten Königlich belgischen Konsuln ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden:
dem Herrn Gustav Max als General-Konsul in Köln,
dem Herrn Eugène Piedboeuf als Konsul in Aachen,
dem Herrn Albert von Reinach als Konsul in Frankfurt a./M.
Dem zum schweizerischen Vize-Konsul für die Provinzen Ost= und West-Preußen mit dem Amtssitz in Königs=
berg i(Pr. ernannten Dr. phil. Wilhelm Schoch, ist das nachgesuchte Exequatur Namens des Reichs
ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.