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Anlage D.
Bestimmungen
über
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände.
§. 48. B. I.)
I. Shieß— und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie ins-
besondere der sogenannte brennbare Salpeter;
u Pulvermunition eirnschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergleiche unten
Nr. III);
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 48 A. 3 Lit. a
bis e (einschließlich) von der Beförderung ausgeschlossen sind;
Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln, elektrische Minenzündungen, fer-
ner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (vergleiche unten Nr. V);
Patronen aus Dynamit;
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus gefer-
tigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzen papier)
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein
Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, fest zu verpacken. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen)
verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in lei-
nene, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Dynamitpatronen und mit einem
Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener)
Schießbaumwolle sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die ge-
nannten Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder
mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt
werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent Wasser-
gehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung
des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt
mit der Aufschrift: „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen,
Schießbaumwolle“ 2c. versehen sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose enthaltenden
Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuer-
werkskörper, Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dy-
namit= und der vorgedachte Schießbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm
nicht übersteigen.
2. Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift beschei-
nigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den Vor-
schriften der Verordnung entspricht.
Dynamitpatronen dürfen außerdem nur dann zum Transport angenommen werden,
wenn sie aus einer konzessionirten Fabrik herstammen.
Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und
jede Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten