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6. Der Kassenvorsteher hat auf die durch den Kassendiener
zu bewirkenden Transporte von Geld und Wertpapieren von und
nach der Kasse besondere Sorgfalt zu verwenden. Er darf keine
Sicherheitsmaßregel versäumen und hat namentlich bei bedeutenderen
Geldtransporten die Begleitung und Beaufsichtigung des Transportes
entweder selbst zu leiten oder durch einen anderen zuverlässigen
Kassenbeamten anzuordnen.
7. Für alle bei der Kasse nötig werdenden Vertretungen von
Beamten hat der Kassenvorsteher zunächst die augenblicklich erforderlichen
Anordnungen selbst zu treffen, falls aber die Vertretung
länger als einen Tag dauert, dem Magistrats-Dirigenten schriftliche
Anzeige zu erstatten. Dieser regelt alsdann die Vertretung.
8. Wird der Kassenvorsteher selbst an Wahrnehmung seiner
Obliegenheiten durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde
verhindert, so hat er gleichfalls schriftliche Anzeige zu erstatten und
diese unter Übersendung der versiegelten Kassenschlüssel durch einen
sicheren Boten dem Magistratsdirigenten zuzustellen. Dies muß so
zeitig geschehen, daß die erforderlichen Anordnungen vor Beginn des
Kassenverkehrs getroffen werden können.
§ 5.
Buchhalter.
Die mit der Buchführung betrauten Beamten haben als
Gegenbuchführer, die ihnen überwiesenen Kassenbücher und die damit
verbundenen sonstigen Dienstgeschäfte genau zu führen, jeden Rückstand
zu vermeiden, die Übereinstimmung der Buchungen mit den
Voranschlägen und den Kassenanweisungen zu prüfen, sich von der
Vollständigkeit, Richtigkeit und ordnungsmäßigen Vollziehung der
Kassenanweisungen und der dazu gehörigen Schriftstücke und
Quittungen zu überzeugen, ferner haben sie alle Dienstsachen, Anzeigen,
Berichte, Nachweisungen zu bearbeiten, soweit sie zu ihrem
Geschäftsbereich gehören oder ihnen vom Kassenvorsteher besonders
übertragen sind. 8 6
Assistenten, Hilfsarbeiter.
Die der Kasse zugeteilten Assistenten und Hilfsarbeiter haben
nach Anordnung des Kassenvorstehers in der Buchführung und bei
den Kassengeschäften Hilfe zu leisten und die ihnen übertragenen
Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Sie haben den Anordnungen
der Buchhalter, denen sie zur Dienstleistung überwiesen sind, Folge
zu leisten.