Full text: preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

22 Gegenstände der staatlichen Herrschaft. 
Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen 
Einzelstaate, in dem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe 
betrieben wird, besteuert werden. Übrigens ist bei Anwen- 
dung dieses Gesetzes über die Doppelbesteuerung das Gebiet 
der Kolonien als Inland zu betrachten. 
§ 4. Die subjektiven öffentlichen Rechte der Staats- 
angehörigen. 
I. Den subjektiven Pflichten entsprechen subjektive Rechte. 
Sie sind öffentlichrechtliche, weil sie sich als Mitgliedschafts- 
rechte der Individuen an der Staatskörperschaft darstellen. 
Sie stehen als subjektive Rechtsbefugnisse den Staatsange- 
hörigen gegenüber der Staatsgewalt oder einer dem Staate 
eingegliederten öffentlichen Korporation zu. Es können 
aber diese subjektiven öffentlichen Rechte auch solche der 
öffentlichen Körperschaften gegeneinander oder gegenüber 
dem Staate sein. 
Die subjektiven Rechte überhaupt beruhen auf der frei- 
willigen Selbstbindung des Staates. Gegen sie wird ein- 
gewendet, daß der Staat jederzeit imstande sei, jedes 
Gesetz zu ändern, oder durch eine Verwaltungsmaßregel eine 
bisher geltende zu ersetzen. Das wesentliche ist jedoch, daß, so- 
lange der Staat diese Anderung des bisherigen Rechts- 
zustandes nicht vornimmt, er selbst an ihn gebunden ist. Im 
entgegengesetzten Fall würde auch eine Rechtsunsicherheit ohne- 
gleichen herrschen, es fehlte an dem Richtmaß, an das sich die 
Untertanen gegenüber der Staatsgewalt halten könnten. 
Die subjektiven öffentlichen Rechte können auf dem Ge- 
biet der Verwaltung und der Justiz gegeben sein. Begriff- 
lich undenkbar sind sie aber auf dem Gebiete der Gesetz- 
gebung. Ein Recht gegenüber der Legislative, daß diese sich 
in einer bestimmten Richtung hin in Bewegung setze, er-