Trennung der Gewalten. 8 2. 3
notwendig, so daß neben den eben erwähnten Verwaltungsgebieten
das besondere Gebiet der Justizverwaltung entsteht?. Die Dar-
stellung der Justizverwaltung wird aber zweckmäßiger mit der Dar-
stellung der Justiz, als mit der der Verwaltung verbunden !®,
2. Trennung der Gewalten.
8 2,
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind Funktionen
der Staatsgewalt, aber keine selbständigen Gewalten!, Die Gesetz-
gebung ist den beiden andern übergeordnet?. Im konstitutionellen
staate sind für die Ausübung der Funktionen der Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung verschiedene Organe berufen®.
Die gesetzgebenden Befugnisse stehen in konstitutionell-monarchischen
Staaten dem Monarchen in Gemeinsamkeit mit der Volksvertretung, in
Republiken den repräsentativen Körperschaften zu. Die Verwaltungs-
funktionen werden vom Monarchen oder dem republikanischen Staats-
oberhaupt und den ihnen untergeordneten Verwaltungsbehörden unter
Beteiligung der Kommunalverbände wahrgenommen. Die Ausübung
der richterlichen Befugnisse geschieht durch die Gerichte in völliger
Unabhängigkeit vom Staatsoberhaupt *.
Die Verteilung der staatlichen Funktionen unter
die gedachten Organe hat nun aber tatsächlich nicht in der
rinzipiellen Weise stattgefunden, wie sie bei der Begründung der
konstitutionellen Verfassungen in Aussicht genommen war, aus
raktischen Rücksichten ist sie vielfach durchbrochen worden.
Dies gilt von dem Verhältnis der gesetzgebenden und Verwaltungs-
® Meyer-Anschütz $ 174; Laband 8 $ 88.
10 Vgl. die Übersicht über die fünf Verwaltungszweige 88 3, 4.
ı Meyer-Anschütz 8 180; Laband 2, 175; Loening 8 200; An-
schütz, Staatsrecht 8. 467; Verwaltungsrecht S. 836; Jellinek, Staatslehre
S.591; Mayer 18 6; Fleiner $2. — Otto Mayer, Justiz und Verwaltung
1902; Vierh aus, Gerichtsbarkeit und Verwaltungshoheit, Verw. Arch. 11, 223;
Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung 1912;
Stier-Somlo, Justiz und Verwaltung. Handb.d.Polit,1, 805.— Über Kompetenz-
konflikte vgl. $ 20. . Le
2 Meyer-Anschütz $ 54, S. 195; $ 8, S. 27: Die Tätigkeit der Ver-
wultung zur Ausführung der Gesetze nennt man Vollziehung, das freie
Handeln innerhalb der gesetzlichen Schranken Regierung. Fleiner S. 5:
Vollziehung und Iegierung stellen die zwei Seiten der dritten ataatlichen
Funktion dar, der Verwaltung im engeren Sinne. Vgl. auch Jellinek, Staats-
lehıre S. 603; Anschütz S. 811; Thoma 1, öl. .
3 Über die Lehre Montesquieus (Esprit des lois. Livre XI chap. 6
von der separation des pouvoirs (phissance executive, puissance lEgislative un
uissance de juger), vgl, u.a. Meyer-Anschütz$ 54, S. 195; Loening
5 778; Jellinek, Staatslehre S. 587; Fleiner 8. 10. .
* Laband 2, 175: In der konstitutionellen Monarchie ist pouvoir ad-
ministratif der Machtbereich des Landesherren, der frei ist von der Mitwirkung
der Volksvertretung und unbeschränkt durch die Gesetzesauslegung der Ge-
richte, , ,
5 Jellinek, Staatslehre S. 598: Der Scheidung der Funktionen entspricht
die Arbeitsteilung der Organe.
1?