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Abgaben von Flößen und Holztriften bei einem Tiefgange von
mehr als
Flöße oder Holztriften in einer Breite 10 duß
darunter 10 bis 11|11 bis 1212 bis 1313 bis 1414 bis 1515 bis 16
Fuß Fuß Fuß Fuß Juß Fuß
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
von weniger als 40 Fuß 100 150 200 250 300 350 400
von wenigstens 40 und weniger als 50
Fuß 200 200 250 300 350 400 450
von wenigstens 50 und weniger als 60
JFé. 300 300 300 350 400 450 500
von wenigstens 60 und weniger als 70
JFJuusa 400 400 400 400 450 500 550
von 70 Fuß und darüber 00 500 500 500 500 550 600
Flöße und Holztriften, deren Tiefgang mehr als 16 Fuß beträgt, entrichten außer der in der
letzten Spalte der vorstehenden Tabelle bezeichneten Abgabe eine Zusatzabgabe von funfzig Franken für jeden
Fuß oder Bruchtheil eines Fußes, um welchen ihr Tiefgang sechzehn Fuß übersteigt.
Die Dicke der Stämme, welche den Kiel bilden, wird bei der Messung des Tiefgangs mitgerechnet,
und als Breite, welche der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, wird die größte Breite des Flosses
oder der Holztrift angenommen. Diese Dimensionen werden nach englis chen Fußen gemessen.
Artikel 9. Kriegsfahrzeuge sind sowohl bei dem Einlaufen in die Sulina-Mündung wie bei dem
Auslaufen aus derselben von jeder Abgabe frei.
Dasselbe gilt für Schlepper, wenn sie nicht zugleich als Lichterfahrzeuge einen Theil der Ladung der
geschleppten Schiffe tragen.
Artikel 10. Schiffe, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, und mit weniger als einem Drittel
ihrer Ladung wieder auslaufen, bleiben von den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 und 5 festgesetzten Abgaben
frei; übersteigt jedoch ihr Raumgehalt hundert Tonnen, so entrichten sie beim Ausgang eine Abgabe von
fünf und zwanzig Centimen für jede Tonne als Leuchtfeuer= und Lootsen-Gebühr.
Dieselbe Abgabe haben diejenigen Seeschiffe zu entrichten, welche ausnahmsweise Lichterdienste ver-
richten, und zwar außer der im dritten Alinea des obigen Artikels 7 vorgeschriebenen Abgabe von einem
Franken für jede Tonne.
Seeschiffe oder Lichterfahrzeuge, welche im Hafen von Sulina Schutz gegen Unwetter suchen, sowie
solche, welche in Folge irgend eines Unfalls sich in den Hafen zu flüchten genöthigt und ihre Seereise fort-
zusetzen verhindert werden, sind von jeder Abgabe frei, vorausgesetzt, daß sie vor Ablauf eines Jahres seit
ihrer Einfahrt wieder in See gehen, ohne inzwischen Handelsgeschäfte zu betreiben.
Artikel 11. Segel, und Dampfschiffe und alle Fahrzeuge ohne Ausnahme, welche nach ihren
Konnossementen oder dem Manifest mit einer Ladung von mehr als einem Drittel ihres Raumgehalts aus
See in den Hafen von Sulina einlaufen, daselbst aber nur einen Theil ihrer Ladung löschen und mit dem
Rest wieder in See gehen, um, ohne stromaufwärts zu fahren, einen anderen Hafen zu besuchen, haben die
nachstehend festgesetzten Schiffahrts-Abgaben zu entrichten, und zwar:
Wenn das Schiff den Hafen von Sulina mit Waaren verläßt, welche an Menge den dritten Theil der beim
Einlaufen an Bord befindlich gewesenen nicht übersteigen, so hat es drei Viertel der in Art. 1 und bezw.
2 des gegenwärtigen Tarifs festgesetzten Abgabe zu entrichten.
Wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwar den dritten Theil
— nicht aber zwei Drittheile — der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es die
Hälfte der in den gedachten Artikeln 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten.