— 185 —
4. Für das Etatsjahr 1881/82 sind die zur Zahlung kommenden Wittwen= und Waisengelder im
Anschluß an die unter 3 bezeichneten bisherigen Titel zu Bewilligungen an Hinterbliebene von Beamten
außeretatsmäßig nachzuweisen.
5. Der bei der Feststellung der Wittwen= und Waisengelder im Hinblick auf die §§. 12 und 13
des Gesetzes erforderliche Nachweis des Geburtstages des verstorbenen Beamten und seiner Ehefrau, sowie des
Tages der Eheschließung ist, sofern nicht etwa die Personalakten des verstorbenen Beamten zweifellose Aus-
kunft ergeben, durch eine standesamtliche oder pfarramtliche Urkunde über die Eheschließung, welche die er-
forderlichen Daten enthält, zu führen. Diese Urkunde beziehungsweise die auf Grund der Personalakten des
Beamten seitens der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellende Bescheinigung ist demnächst der Kasse zur Rech-
nungs-Justifikation zuzufertigen.
6. Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in der Quittung außer mit Zahlen mit Buch-
staben auszudrücken.
7. Die Quittungen über Wittwen= und Waisengeld bedürfen einer Beglaubigung der Unterschrift
des Empfängers, sofern nicht die zahlende Stelle nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse unter eigner Ver-
tretung davon absehen will.
Die QOuittungen über die Wittwengeldraten sind mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß
die Berechtigte noch lebt und nach dem Tode des Beamten, von welchem sie ihr Recht herleitet, nicht wieder
geheirathet hat. «
Unter den Quittungen über Waisengelder, welche an Mädchen von mehr als sechszehn Jahren zu
zahlen sind, ist zu bescheinigen, daß die Berechtigte unverehelicht ist.
Für die Quittungen der Waisen im allgemeinen genügt dagegen ein Attest darüber, daß die Waisen-
geld-Berechtigten am Leben sind.
Das Attest muß von einem öffentlichen Beamten, welcher ein Dienstsiegel zu führen berechtigt ist,
unter deutlicher Beidrückung des letzteren ausgestellt sein.
Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, bedürfen in Beziehung auf
die Unterschrift zu dem Atteste der Legalisirung eines deutschen Gesandten oder eines deutschen Konsuls.
8. Die Quittung und das dazu gehörige Attest dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats
ausgestellt werden, für welchen das Wittwen= und Waisengeld gezahlt werden soll.
9. Aus der Quittung über Wittwengeld muß der Name und Amtskarakter des verstorbenen Ehe-
mannes, sowie der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in dem Atteste (Ziffer 7)
anzugeben.
In den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der Waisen ihre Geburtstage anzugeben.
10. Sofern die Zahlung von Wittwen= oder Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat
die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch Vorzeigung
der Bestallung geführt ist.
11. Zu den Quittungen über Wittwen= und Waisengeld und den dazu auszustellenden Attesten sind
die als Anlage II und lll beigefügten Formulare anzuwenden. Anlage
7 7
Und II.
287