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ob sich die Patrimonialgerichte lediglich innerhalb ihres
Wirkungskreises bewegen, keine schädlichen Uebergriffe
und Ercesse sich erlauben, die bestehenden Gesetze, und
Anordnungen befolgen, und nicht nur ihre Registratur,
sondern auch die Hypothekenbücher, das Depositen= und
Vormundschaftswesen in gehbriger Ordnung halten.
Diese Oberaufsicht der Kreisstellen, meine Herren!
ist die wesentlichste, und kann mit Grund niemals bestritten,
noch weniger aber zu irgend einer Zeit mehr
beseitiget werden, da sie in der Verfassungs= Urkunde
und in der sechsten Beylage ihren Grund hat, deren getreue
Beobachtung auf das Feperlichste beschworen wordeu
ist.
Der von dem Hrn. Regierungsdirector von Koch
vorgebrachte Eingriff iu sein Eigenthum, welcher dadurch
geschehen seyn soll, daß er einige Gulden für die Amtsertradition
bezahlen mußte, erscheint als kleinlich, die
Intention seiner Beschwerde hingegen als betrübend,)
und zwar niché nur ihres beabsichtigten Zieles, sondern
auch des vielen Zeit= und Kostenaufwandes wegen, welcher
denselben gewidmet, und andern hochwichtigen Gegenständen
entzogen werden mußte.
Die von demselben gesiellte Bitte, bey der Staatsregierung
dahin einzuwirken, daß die Ertradition gutsherrlicher
Gerichte und die Vorstellung des gutöherrlichen
Beamten als ein Recht des Gutsherru unangetastet bleibe,
erkläre ich demnach aus den biöher angebrachten Gründen
als verfassungswidrig, und sehe darin einen neuen
Beweis, wie unumgänglich nothwendig es ist, auf die
gutöherrliche Gerichtsbarkeit unausgesetzt die strengste
Controlle zu werfen und die schärfste Obcraufsicht zu
pflegen „um die verfassungsmaͤßigen Rechte in ihrer Integritaͤt
zu bewahren.