Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ob  sich  die  Patrimonialgerichte  lediglich  innerhalb  ihres
Wirkungskreises  bewegen,  keine  schädlichen  Uebergriffe
und  Ercesse  sich  erlauben,  die  bestehenden  Gesetze,  und
Anordnungen  befolgen,  und  nicht  nur  ihre  Registratur,
sondern  auch  die  Hypothekenbücher,  das  Depositen=  und
Vormundschaftswesen  in  gehbriger  Ordnung  halten.

Diese  Oberaufsicht  der  Kreisstellen,  meine  Herren!
ist  die  wesentlichste,  und  kann  mit  Grund  niemals  bestritten,
  noch  weniger  aber  zu  irgend  einer  Zeit  mehr
beseitiget  werden,  da  sie  in  der  Verfassungs=  Urkunde
und  in  der  sechsten  Beylage  ihren  Grund  hat,  deren  getreue
  Beobachtung  auf  das  Feperlichste  beschworen  wordeu
  ist.

Der  von  dem  Hrn.  Regierungsdirector  von  Koch
vorgebrachte  Eingriff  iu  sein  Eigenthum,  welcher  dadurch
geschehen  seyn  soll,  daß  er  einige  Gulden  für  die  Amtsertradition
  bezahlen  mußte,  erscheint  als  kleinlich,  die
Intention  seiner  Beschwerde  hingegen  als  betrübend,)
und  zwar  niché  nur  ihres  beabsichtigten  Zieles,  sondern
auch  des  vielen  Zeit=  und  Kostenaufwandes  wegen,  welcher
  denselben  gewidmet,  und  andern  hochwichtigen  Gegenständen
  entzogen  werden  mußte.

Die  von  demselben  gesiellte  Bitte,  bey  der  Staatsregierung
  dahin  einzuwirken,  daß  die  Ertradition  gutsherrlicher
  Gerichte  und  die  Vorstellung  des  gutöherrlichen
Beamten  als  ein  Recht  des  Gutsherru  unangetastet  bleibe,
erkläre  ich  demnach  aus  den  biöher  angebrachten  Gründen
  als  verfassungswidrig,  und  sehe  darin  einen  neuen
Beweis,  wie  unumgänglich  nothwendig  es  ist,  auf  die
gutöherrliche  Gerichtsbarkeit  unausgesetzt  die  strengste
Controlle  zu  werfen  und  die  schärfste  Obcraufsicht  zu

pflegen  „um  die  verfassungsmaͤßigen  Rechte  in  ihrer  Integritaͤt
  zu  bewahren.