110 Anhang.
ohne Vermittlung der Generalkommission ausgegeben,
so sind alle zur Durchführung dieses Verfahrens erforderliche
Geschäfte und Verhandlungen der nicht
streitigen Gerichtsbarkeit, einschließlich der grundbuchrichterlichen
Tätigkeit, von den Gerichtsgebühren und
von der Stempelsteuer befreit.
8 10.
Auf die Veräußerung von Teilen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung neuer
ländlicher Stellen mittleren oder kleinen Umfanges
oder zur Umwandlung bestehender unselbständiger
ländlicher Stellen in Stellen mittleren oder kleinen
Umfanges finden die gesetzlichen Vorschriften über
den erleichterten Abverkauf von Grundstücken Anwendung
mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitszeugnis
auch bei der Abveräußerung größerer Trennstücke
erteilt werden kann, wenn die Sichecheit der
Berechtigten nicht vermindert wird.
11.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften erläßt der zuständige Minister.
E. Bayerisches Gesetz über die Ansiedlung von
Kriegsbeschädigten in der Landwirtschaft vom 15. Juli
1916 (Ges. und Verordnungs-Bl. für das Königreich
Bayern S. 135).
Ludwig III., von Gottes Gnaden König von
Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern,
Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats
mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte
und er Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt: