Full text : Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

Erlaß,

betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Aerzte,
vom  3.  Juli  1918  —  M  17168  —.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Mai  1918  —
8  404  der  Protokolle  —  die  nachstehende,  am  1.  Oktober  1918
in  Kraft  tretende  Aenderung  der  Prüfungsordnung  für  Aerzte
vom  28.  Mai  1901  beschlossen.  Die  Aenderung  ist  durch
Bekanntmachung  des  IIerrn  Reichskanzlers  vom  13.  Mai  1918
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  S.  155  veröffentlicht,
  sie  wird  auch  im  Ministerialblatt  für  Medizinalangelegenheiten
  abgedruckt  werden.

Nach  der  Aenderung  soll  künftig  der  zweite  Abschnitt
der  ärztlichen  Prüfung  —  die  medizinische  Prüfung  —  in
vier  Teile  zerfallen  mit  der  Maßgabe,  daß  in  dem  neu  eingefügten
  dritten  und  vierten  Teile  die  Prüfungen  in  der
Kinderheilkunde  und  in  den  Haut-  und  Geschlechtskrankheiten
  von  den  Vertretern  dieser  beiden  Lehrfächer  abgenommen
  werden.  Hierbei  wird  vorausgesetzt,  daß  für  die
Erledigung  der  beiden  neuen  Prüfungsteile  von  den  Prüfern
keinesfalls  mehr  als  je  ein  halber  Tag  in  Anspruch  genommen
  wird,  so  daß  die  Prüfung  in  der  inneren  Medizin,
die  nach  wie  vor  den  wichtigsten  Gegenstand  des  Prüfungsabschnittes
  bildet,  durch  die  Neuregelung  keine  wesentliche
Beeinträchtigung  erleidet.  Ich  bitte,  hierauf  bei  der  Durchführung
  der  neuen  Vorschriften  besonders  zu  achten.

Die  Vordruckmuster  zu  den  Niederschriften  für  die  neuen
Prüfungsteile  werde  ich  übersenden,  sobald  sie  vom  Herrn
Reichskanzler  einheitlich  für  alle  Bundesstaaten  festgesetzt
sind.  Ich  weise  hierbei  darauf  hin,  daß  die  Berechnung  der
Gesamtzensur  für  den  zweiten  Prüfungsabschnitt  sich  entsprechend
  dem  neuen  Wortlaut  des  $  53  Abs.1b  der  Prüfungsordnung
  ändert.  Der  Vordruck  für  die  Gesamtübersicht  über
den  Prüfungsverlauf  jedesKandidaten  istim  zweiten  Prüfungsabschnitt
  durch  Hinzufügung  des  dritten  und  vierten  Teiles
zu  ergänzen.  Die  Prüfungsgebühren  sind  von  200  M.  auf
220  M.  erhöht  worden  und  in  diesem  Betrage  von  allen  nach
dem  1.  Oktober  1918  zugelassenen  Prüflingen  zu  erheben.

Die  neuen  Vorschriften  finden  auf  diejenigen  Prüflinge
keine  Anwendung,  die  vor  dem  1.  Oktober  1918  zur  Prüfung
zugelassen  worden  sind,  auch  wenn  die  Prüfung  im  zweiten
Abscbnitt  erst  nach  dem  1.  Oktober  1918  stattfindet.  Bei