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5. Ueber den Verkehr auf den Wasserstraßen (Ziffer 1) sind laufende Erhebungen vorzunehmen:
A. an den Grenzdurchgangsstellen über die Fahrzeuge (Schiffe und Flöße) und Güter, welche
auf folgenden Flüssen und Kanälen über die Zollgrenze ein- und ausgehen (mit Einschluß
der Durchfuhr durch das Zollgebiet), nämlich auf:
a) dem Niemen, der Weichsel und der Warthe über die Grenze gegen Rußland,
b) der Elbe und Donau über die Grenze gegen Oesterreich,
c) dem Rhein-Rhone- und Rhein-Marnekanal, sowie der Mosel über die Grenze gegen
Frankreich,
d) dem Rhein über die Grenze gegen die Niederlande,
e) der Ems über die Ausmündung in den Dollart (Emswachtschiff),
f) der Weser über die Grenze oberhalb Bremen,
8) der Elbe über die Grenze oberhalb Hamburg und Harburg;
B. an den Durchgangsstellen im Innern, welche Uebergänge aus einem der Haupt-Strom-
und Flußgebiete in das andere bilden, über die daselbst durchgehenden Fahrzeuge und
üter;
C. an den Hafenplätzen, welche als Konsumtionsorte oder als Umladeorte oder als Anmelde-
stellen für die Flößerei von besonderer Wichtigkeit sind, über die ankommenden und ab-
gehenden Fahrzeuge und über die Güter, welche daselbst eingeladen und ausgeladen (ge-
löscht) werden.
Die Erhebungen zu A sind von den betreffenden Grenzzollämtern vorzunehmen. Die Bestimmung
der Erhebungsorte zu B und C, sowie der Behörden, denen die Erhebungen daselbst obliegen, ist den einzelnen
Regierungen anheimgegeben.
6. Bezüglich der an den Erhebungsorten zu 50 zu bewirkenden Anschreibungen ist noch Folgendes
zu beobachten:
a) Im Falle an Hafenplätzen sich Erhebungen über die daselbst durchgehenden Fahrzeuge und
Güter vornehmen lassen, sind diese Fahrzeuge und Güter nach den für die Durchgangsstellen
(Ziffer 5 A und B) maßgebenden Bestimmungen ebenfalls aufzuzeichnen.
b) An den Hafenplätzen, welche nur als Anmeldestellen für den Floßverkehr von Wichtigkeit
sind, können die Erhebungen auf die abgehenden Flöße beschränkt werden.
) Die in diesen Beziehungen erforderlichen näheren Anordnungen bleiben den Regierungen
der einzelnen Staaten überlassen.
7. Die Erhebungen haben sich unter Angabe der Richtung (ob zu Berg oder zu Thal) auf folgende
Gegenstände zu beziehen:
a) Zahl, Gattung, Heimathstaat und Tragfähigkeit der Schiffe; Zahl, Beschaffenheit und Be-
stand der Flöße.
b) Gattung und Gewicht der Güter.
die Anl Beispiele für die Erhebungsformulare, welche auch als Zählkarten eingerichtet werden können, giebt
ie Anlage C.
8. Zur Erreichung gleichmäßiger Anschreibungen ist im einzelnen zu beachten:
à) Bezüglich der Gattung der Fahrzeuge sind zu unterscheiden:
a) Dampfschiffe (Personen-, Güter-, Schlepp= und Tau= [Ketten-] Schiffe);
6) Segelschiffe unter Einbegriff von Schleppkähnen, Leichterschiffen, Zillen u. s. w., auch
wenn sie nicht mit Masten versehen sind; und
)) Flöße.
b) Bezüglich der Heimath der Schiffe sind zu unterscheiden: deutsche, russische, österreichische,
französische, belgische, niederländische Schiffe und Schiffe anderer Nationen.
Jc) Die Tragfähigkeit der Schiffe ist nach Ausweis der Schiffspapiere, eventuell nach Schätzung
in Tonnen zu 1 000 kg (vergl. Ziffer 4) anzugeben.
d) Für Flöße ist der Bestand zu unterscheiden in hartes und weiches Holz, bezw. in Stämme,
Schnittwaaren und Scheite (Brennholz). Derselbe ist nach Gewicht oder, wenn dieses nicht
unmittelbar bekannt, in solchen üblichen Maaßen oder Bezeichnungen anzugeben, welche eine
nachträgliche Umrechnung auf Gewicht gestatten. Das einem Floße beigeladene Holz ist in
den Bestand (Inhalt) des Floßes einzubegreifen.
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