100 1891.
Ordnung
der
praktischen Ausbildung der Kandidaten für das Lehramt
au höheren Schulen.
KS. 1.
Behufs Erwerbung der Ansiellungsfähigkeit an höheren Schulen haben sämmtliche
Kandidaten nach bedingungslos bestandener wissenschaftlicher Prüsung für ihren
künftigen Beruf praktisch sich auszubilden. Die Ausbildung erfolgt unter der Leitung
bewährter Schulmänner und unter der Aufsicht des Provinzinal-Schulkollegiums.
Die Bestimmung in §F. 35, 2 der Prüsungsordnung vom 5. Februar 1887,
nach welcher der Kandidat auch bei Ewerbung eines bedingten Oberlehrer- oder
Lehrerzeugnisses zur Ablegung des Probejahres zugelassen wird, kommt in Wegfall.
8. 2.
Die praktische Ausbildungszeit dauert zwei Jahre und besteht aus einem Seminarjah
und ainen darauf folgenden Probejahr.
6 Seminarjahr ist. dazu bestimmt, die Kandidaken entweder an einem
der *W pädagogischen Seminare oder an einer, den Zwecken des Seminarjahrs
entsprechend eingerichteten höheren Lehranstalt von neun Jahrgängen bezw.
der Vorschule derselben mit den Aufgaben der Erziehungs. und Unterrichtslehre in
ihrer Anwendung auf höhere Schulen und insbesondere mit der Methodik der einzelnen
Unterrichtsgegenstände bekannt zu machen, sowie durch Darbietung vorbildlichen
Unterrichts und durch Anleilung zu eigenen Unterrichtsversuchen zur Wirksamkeit
als Lehrer zu befähigen.
B. Das Probejahr dient vorzugsweise der selbsiständigen praktischen Bewährung
des im Seminarjahr erworbenen Lehrgeschicks und wird in der Regel an solchen
höheren Lehranstalten abgelegt, welche nicht bereits durch die Aufgaben der Seminar=Ausbildung
in Anspruch genommen sind. Ein Unterschied zwischen Anstalten mit
neun Jahrgängen und solchen mit kürzerer Lehrzeit findet hierbei nicht satt.