Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Louise  Kermann-Stiftung  in  Greiz  die  Rechte  einer  fursschen  Person  verliehen
  worden,  was  andurch  *  usfentichen  Kenntniß  gebracht  wird
Greiz,  am  24.  Mai  1

Fürstlich  euh  piauiche  Landesregierung.
v.  Dietel.
Saupe.

15.  Regierungsverordnung
vom  7.  Juni  1894,
den  Schutz  nützlicher  Vögel  betreffend.

Mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  wird  unter  Bezugnahme  auf  §.  9
des  Reichsgesetzes  vom  22.  März  1888,  betreffend  den  Schutz  von  Vöogeln,  verordnet,
  was  folgt:

8.  1.

Das  Fangen,  Schießen  und  jede  andere  Tödtung  der  im  Anhang  unter
O  aufgeführten  Vogelarten  ist  auch  in  Ansehung  derjenigen  Fangmittel  und
zeiten  untersagt,  für  welche  das  Reichsgeseß  vom  22.  März  1888  kein  Verbot
enthält.  Vorstehendes  Verbot  gilt  auch  für  die  Jagdberechtigten.

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Der  Fang  der  Wachholderdrosseln  (Krammetspögel)  in  Dohnen  ist  während

des  ganzen  Jahres  verboten.

F.  3.

Das  Feilhalten  oder  Handeln  mit  deujenigen  Vogelarten,  auf  welche  §.  1
Anwendung  findet,  ist  verboten.

S.  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden,  soweit
  nicht  nach  anderen  Vorschriften  dadurch  härtere  Strafen  verwirkt  werden,  mit
Geldstrafe  bin  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.  Auch  ist  auf  Einziehung  der
getödteten,  gefangenen  oder  feilgebotenen  Vögel  zu  erkennen.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  es  unterläßt,  Kinder  vder  andere  unter
seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht  unterliegen  und  zu  seiner
Hausgemeinschaft  gehören,  von  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  abzuhalten.


§  5

Die  Bekanntmachung  vom  11.  Eeptember  1870,  die  Einschärfung  des

Brrbots  des  Schießens  und  Fangens  der  von  Insekten  lebenden  Waldvögel  be-