VI. Zufständtgkeitsgesetz. 379
Titel XII./.
§ 65. Ueber den Erlaß von Reglements wegen
Räumung's) von Gräben, Bächen und Wasserläufen
beschließt in den durch die nachstehend bezeichneten Gesetze
vorgesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen
Behörde der Kreis= oder Stadtausschuß (§ 3 des
Vorfluthgesetzes für Neuvorpommern und Rügen vom
9. Februar 1867; Artikel 10 und 15 des Großherzoglich
Hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853; Artikel
39 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862.
§ 66. Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung
der Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen
Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen, beziehungsweise
wegen Aufbringung oder Vertheilung
der dazu erforderlichen Kosten findet als Rechtsmittel
innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wasserpolizeibehörde
statt. Dabei finden die Vorschriften des
zweiten und dritten Absatzes des § 56 sinngemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde
zu beschließen. Gegen den Beschluß der Behörde
findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt. Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu
der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffent-72)
Die §§ 65—95 behandeln die Wasserpolizei, 65
und 66 insbesondere betreffen die Räumung von Gräben,
Bächen und Wasserläufen.
73) Der zur Räumung eines Grabens nicht verpflichtete
Angrenzer ist zur Hergabe eines Landstreifens zur Ablagerung
des ausgeräumten Schlammes nicht verbunden.