Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zufständtgkeitsgesetz.  379

Titel  XII./.

§  65.  Ueber  den  Erlaß  von  Reglements  wegen
Räumung's)  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
beschließt  in  den  durch  die  nachstehend  bezeichneten  Gesetze
  vorgesehenen  Fällen  an  Stelle  der  bisher  zuständigen
  Behörde  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  (§  3  des
Vorfluthgesetzes  für  Neuvorpommern  und  Rügen  vom
9.  Februar  1867;  Artikel  10  und  15  des  Großherzoglich
  Hessischen  Gesetzes  vom  18.  Februar  1853;  Artikel
39  des  Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom  15.  Juli  1862.

§  66.  Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung
  der  Wasserpolizei  zuständigen  Behörde  wegen
Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen,  beziehungsweise
  wegen  Aufbringung  oder  Vertheilung
der  dazu  erforderlichen  Kosten  findet  als  Rechtsmittel
innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde
  statt.  Dabei  finden  die  Vorschriften  des
zweiten  und  dritten  Absatzes  des  §  56  sinngemäße  Anwendung.
  Ueber  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde
  zu  beschließen.  Gegen  den  Beschluß  der  Behörde
  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Dieselbe  ist,  soweit  der  Inanspruchgenommene  zu
der  ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffent-72)

  Die  §§  65—95  behandeln  die  Wasserpolizei,  65
und  66  insbesondere  betreffen  die  Räumung  von  Gräben,
Bächen  und  Wasserläufen.

73)  Der  zur  Räumung  eines  Grabens  nicht  verpflichtete
Angrenzer  ist  zur  Hergabe  eines  Landstreifens  zur  Ablagerung
des  ausgeräumten  Schlammes  nicht  verbunden.