Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

306  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  98à—102.

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zum  Unterhalte  seiner  Angehörigen  derart  vernachlässigt,  daß
die  öffentliche  Armenpflege  für  dieselben  eintreten  muß.

§  98a.  Durch  Verordnung  bezirks=  oder  ortspolizeiliche
Vorschriften  kann  eine  Ueberwachung  der  entgeltlichen  Verpflegung
  von  Kindern  unter  7  Jahren  und  kann  insbesondere  angeordnet
  werden,  daß,  wer  solche  Kinder  gegen  Entgelt  zur
Verpflegung  übernimmt,

hievon  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten  oder

zu  der  Uebernahme  die  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde

  erwirken  muß.

Der  Bezirksrath  kann  Personen,  welche  ihnen  angehörige
oder  anvertraute  Kinder  in  Bezug  auf  Aussicht,  Schutz,  Verpflegung
  oder  ärztlichen  Beistand  verwahrlosen,  die  entgeltliche
Verpflegung  von  Kindern  unter  7  Jahren  untersagen.
Wer  diesen  Verboten  oder  Anordnungen  zuwiderhandelt,
W§  P  an  Geld  bis  zu  50  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen
bestraft.

399.  (Trunkenheit  bei  Verrichtungen,  welche  besondere
Vorsicht  erfordern.)  Wer  bei  Verrichtungen,  welche  zur  Verhütung
  von  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  Dritter  besondere
  Vorsicht  erfordern,  sich  betrinkt,  wer  betrunken  solche.
Verrichtungen  vornimmt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  Mark  odermit
  Haft  bis  zu  8  Tagen  bestraft.

38  100.  (LBetreten  gefährlicher  Orte.)  [Bmstr.]  An  Geld
bis  zu  10  Mark  wird  bestraft,  wer  sich  an  Orte  begibt,  deren
Betreten  wegen  Gefährlichkeit  durch  ortspolizeiliches  Verbot
untersagt  ist.

§  102.  (Uebertretungen  in  Ausehung  der  Aufsicht  auf
Thiere).  Wer  unter  Umständen,  unter  welchen  Personen  oderfremdes
  Eigenthum  beschädigt  werden  können,  Thiere  geflissentlich
  reizt,  schen  oder  wild  macht,  verwirkt  Geldstrafe  bis  zu.
100  Mark  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen.

g  98  a.  Ges.  v.  14.  April  82  G.Bl.  S.  72.  —  G.O.  8  6.
§  102.  88  366  Nr.  2,  367  Nr.  11;  88  103,  145  Nr.  1  P.-St.-G.