306 VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 98à—102.
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zum Unterhalte seiner Angehörigen derart vernachlässigt, daß
die öffentliche Armenpflege für dieselben eintreten muß.
§ 98a. Durch Verordnung bezirks= oder ortspolizeiliche
Vorschriften kann eine Ueberwachung der entgeltlichen Verpflegung
von Kindern unter 7 Jahren und kann insbesondere angeordnet
werden, daß, wer solche Kinder gegen Entgelt zur
Verpflegung übernimmt,
hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten oder
zu der Uebernahme die Genehmigung der Ortspolizeibehörde
erwirken muß.
Der Bezirksrath kann Personen, welche ihnen angehörige
oder anvertraute Kinder in Bezug auf Aussicht, Schutz, Verpflegung
oder ärztlichen Beistand verwahrlosen, die entgeltliche
Verpflegung von Kindern unter 7 Jahren untersagen.
Wer diesen Verboten oder Anordnungen zuwiderhandelt,
W§ P an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.
399. (Trunkenheit bei Verrichtungen, welche besondere
Vorsicht erfordern.) Wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung
von Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besondere
Vorsicht erfordern, sich betrinkt, wer betrunken solche.
Verrichtungen vornimmt, wird an Geld bis zu 50 Mark odermit
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
38 100. (LBetreten gefährlicher Orte.) [Bmstr.] An Geld
bis zu 10 Mark wird bestraft, wer sich an Orte begibt, deren
Betreten wegen Gefährlichkeit durch ortspolizeiliches Verbot
untersagt ist.
§ 102. (Uebertretungen in Ausehung der Aufsicht auf
Thiere). Wer unter Umständen, unter welchen Personen oderfremdes
Eigenthum beschädigt werden können, Thiere geflissentlich
reizt, schen oder wild macht, verwirkt Geldstrafe bis zu.
100 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen.
g 98 a. Ges. v. 14. April 82 G.Bl. S. 72. — G.O. 8 6.
§ 102. 88 366 Nr. 2, 367 Nr. 11; 88 103, 145 Nr. 1 P.-St.-G.