Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Aufgabe  zur  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  nach  deren  Ablieferung  Prozeßakten
  zur  Aufertigung  einer  schriftlichen  Relation  zuzufertigen.

Die  wissenschaftliche  Arbeit  ist  binnen  einer  achtwöchigen,  die  Relation
binnen  einer  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  von  drei  bis  acht  Wochen
in  Reinschrift  abzuliefern.  Am  Schlusse  der  Arbeiten  hat  der  Referendar  zu
versichern,  daß  er  sie  selbständig  angefertigt  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen
  Schriften  sich  dabei  nicht  bedient  habe.

Referendare,  welche  sich  einer  Verletzung  der  hinsichtlich  der  selbständigen
Anfertigung  der  Arbeiten  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht  haben,
werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von  der
Prüfung  durch  die  Landesjustizuerwaltung  ausgeschlossen  werden.  Dies  gilt
auch  in  den  Fällen,  in  welchen  durch  Verschweigung  der  bei  den  Arbeiten  benutzten
  Quellen  eine  Täuschung  der  Kommission  beabsichtigt  worden  ist.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  dem  Referendar  auf  seinen  Antrag  nach
dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  entweder  alsbald  oder  nach  Ablauf  einer  Frist,
welche  bis  zu  sechs  Monaten  erstreckt  werden  kann,  eine  andere  Aufgabe  zu  erteilen.

Bei  wiederholter  Fristversäumung  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

9  35.
.  Die  Relation  muß  eine  vollständige  und  wohlgrordnete  Darstellung  des
Sach=  und  Rechtsverhältnisses,  ein  begründetes  Gutachten  und  cinen  Urteilsentwurf
  enthalten.

8  36.
Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurlickgelegten  Akten  erstattet  werden.

Dem  Vorsitzenden  der  Kommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von  den  Vorständen
  der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzuteilen.

8  37.

Dem  Ermessen  der  Kommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der  Relation
aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher  Prozeßverhandlungen
  unter  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist  (§  31  Absatz  2)
zur  Aufgabe  zu  stellen.

§  34  Absatz  3  und  4  findet  Anwendung.