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Seite des
Hin-
2 8mtlichen wessung Zollsatz
8Waaren- Benennung der Gegenstände. cuf die. 1 rbors Bezeichnung der Aenderung.
& verzeich- des *
nisses. Jolltarifs. %
1. 2. 3. 4. 5. 6.
18. 3335 Spohlen, lediglich zugeschnittene von Leder 21b 36 Zu 18. Streichung der jetzigen An-
merkung: Sogenannte Brand-
. sohlen rc.
19. 358 Talg (eingeschmolzenes Fett von Rind= und Zu 19. Ersetzung der jetzigen An-
Schafoih) 26c44. 2 merkung durch die Hinweisung auf
(S. jedoch die Anmerkungen zu Fette). die Anmerkungen zu Fette.
20. 369 Tricot, s. Zeugwaaren. Zu 20. Streichung des Wortes
Z "„(Strumpfwaaren)“ hinter „Zeug-
waaren“.
21.3717Türkischrothöl (eine zumeist aus Ricinusöl Zu 21. Aufnahme als neuer Ar-
hergestellte seifenartige Oelbeize) wie tikel hinter „Türkischer Weizen".
Schmierseisfsfse 31ar. 5
22. 375 Vacheleder (eine leichtere Art von Sohlleder) Zu 22. Aufnahme als neuer Ar-
s. Leder und die Anm. zu Soydlleder. tikel vor „Valeriana“.
23.3885 (Walzen) . Zu 23. Anderweite Fassung der
— andere nach Beschaffenheit des Materials. Hinweisung.
(S. jedoch auch Maschinen und Maschinentheile).
24.392/|93Wollengarn) Zu 24. Anderweite Fassung der
1. aus Rindviehhaaren 2c. Anmerkung.
Anmerkung. Bei der Tarifirung von Garn
aus Rindvieh= oder ähnlichen groben Haaren
bleibt eine Beimischung von Wolle, Shuddy-
wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden
Thierhaaren außer Betracht, sofern das Garn
durch die Beimischung den Karakter als Rind-
vieh= oder ähnliches grobes Haargarn nicht
verloren hat.
25. 3932. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn) 2c. Zu 25. Einschaltung der Worte „in
Nr. 208 Anmerkung. Genappes= (Ispahan-) Garn, ein der Regel“ vor „gesengtes Garn“
chnaes mindestens zweidrähtiges, stark gedrehtes und im Absatz 1 und anderweite Fas-
gs. no * Garn u. s. w. wie bis- sung des 3. Absatzes.
Absatz 2 unverändert.
Absatz 3 Beim'schungen von Wolle, Shuddy-
wolle oder der Wolle tarifarisch gleichstehenden
Thierhaaren, in Alpakka= oder Mohairgarn
u. s. w wie bisher.
— (Zeugwaaren) Zu 26. Aufnahme des 3. Absatzes
5. Waaren aus Wolle 2c.
Anmerkungen zu 5.
a) Absatz 1 und 2 wie bisher.
Absatz 3. Zu den Zeugwaaren sind auch die-
jenigen durch Wirken hergestellten Stoffe zu
rechnen, welche einem Walkprozeß unterlegen
haben und in gleicher Weise, wie die Zeug-
waaren in nicht abgepaßten Stücken eingehen.
in die Anmerkung a.