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.Seite des Hin-
33 amtlichen weisung Bollsatz
Waaren= Benennung der Gegenstände. zauf die! für Bezeichnung der Aenderung.
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5E nisses Zollbenss
1. 2. 3. 4. 5. 6.
27. 4067 (Zeugwaaren) Zu 27. Anderweite Fassung der
Allgemeine Anmerkungen zu 1 bis 7. eingeklammerten Worte in litt. f.
a) bis e wie bisher. der Anmerkung.
1) Strumpfwaaren (einschließlich der abge-
paßten [Faconwaaren) aus Tricot, der
gestrickten und gehäkelten Waaren) u. s. w.
wie bisher.
Berlin, den 1. April 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. März d. J. beschlossen:
1. Ueber die in dem deutschen Zollgebiet nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesraths vom
22. Juni und 20. Dezember 1869 und vom 16. Dezember 1881“) mit dem Anspruch auf Zoll-
oder Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen sind mit Zugrundelegung der Unterscheidungen
nach Nr. 470 bis 472 des statistischen Waarenverzeichnisses (Central-Blatt für das Deutsche
Reich von 1879 Seite 855) halbmonatlich Uebersichten durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Als Unterlagen für diese Uebersichten dienen Nachweisungen, welche von den zur Abfertigung
von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung befugten Aemtern, einschließlich
derjenigen, auf welche der Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1881“) Anwendung
findet, nach Maßgabe der von dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu liefernden Formulare auf-
zustellen und unmittelbar an letzteres einzusenden sind.
. Die Einsendung der Nachweisungen (Ziffer 2) hat, soweit Abfertigungen von Zucker mit dem
Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung bei einem der betreffenden Aemter vorgekommen sind,
jedesmal am 16. des Monats für die Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats und am 1. des
Monats für die Zeit vom 16. bis zum Schluß des abgelaufenen Monats zu erfolgen.
. Sämmtliche zur Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung be-
fugten Aemter (Ziffer 2) haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Bescheinigung dar-
über an das Kaiserliche Statistische Amt gelangen zu lassen, daß die nach Ziffer 3 eingesandten,
einzeln nach den Zeitabschnitten zu bezeichnenden Nachweisungen alle in dem abgelaufenen Jahr
bei dem betreffenden Amt mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung abgefertigten Zucker-
mengen umfassen, beziehungsweise daß Abfertigungen dieser Art daselbst in dem abgelaufenen
Jahr nicht vorgekommen sind.
Ueber die mit dem Anspruch auf Zoll, oder Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen sind
von Seiten der betreffenden Absertigungsämter nach näherer Anordnung des Hauptamtsvorstandes
Vornotizen zu führen, auf Grund deren die Nachweisungen (Ziffer 2) aufgestellt werden. Be-
züglich dieser Vornotizen finden die Bestimmungen im §. 22 Absatz 1, im §. 24 Satz 2 und in
den §§. 28 und 29 der Dienstvorschriften, betreffend die Statistik“ des Waarenverkehrs des
*) Central-Blatt 1881, Seite 467.