Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

Aber  im  allgemeinen  gesprochen,  hat  jede  Volksindividualität,
  hat  der  Geist  jedes  Landes  ein  Recht
auf  Dasein,  auf  Möglichkeit  der  freien  Entwicklung,
auf  Geltendmachung  in  der  ganzen  Welt.  Daher  ist  es
ein  Gebot  der  Sittlichkeit,  diese  Dinge  durch  Aufstellung
  von  Kriegszielen  auch  nicht  mittelbar  anzutasten.
Jeden  Volke  hat  der  Schöpfer  seine  besondere  Eigenart
und  seine  besondern  Gaben  verliehen.  Sie  machen  zusammen
  den  geistigen  Kosmos  der  Menschheit  in  seiner
Mannigfaltigkeit,  seinem  Reichtum  und  seiner  Schönheit
  aus.  Gestützt  auf  politische  oder  materielle  Macht
hier  eingreifen  zu  wollen  und  eine  natürliche  Pflanzung
zu  beeinträchtigen,  würde  sittlich  nicht  zu  rechtfertigen
sein.  Kein  Volk  darf,  mit  Überlegenheit  prahlend,  seine
Kultur  auf  irgendeinem  Wege  einem  andern  Volke  aufdrängen
  und  ihre  Absolutheit  predigen.  Wenn  wirklich
  etwas  Berechtigtes  in  den  viel  zu  viel  zitierten
Versen  steckt:

„Und  ee  mag  an  deutschem  Wesen

Einmal  noch  die  Welt  genesen“,
so  überlasse  man  dies  der  stillen,  friedlichen  Macht
dieses  Wesens.  Das  allein  heißt  sittlich  handeln.

Justitia  est  fundamentum  regnorum  ist  eine  alte  staatsmännische
  Weisheit,  die  selbst  wieder  auf  ethischem
Fundamente  ruht.  Ihr  steht  eine  andere  von  dem
gleichen  Werte  zur  Seite:  JZustitia  est  fundamentun
mundi  ac  pacis.  Kriegsziele,  die  mit  dieser  Grundlage
nicht  zusammenklingen,  Friedensbedingungen,  die  den
unsittlichen  Makel  irgendwelcher  unnötigen  Härte  an
sich  tragen,  pflanzen  dem  Frieden  von  vornherein  das
Gift  des  Krieges  ein,  das  über  kurz  oder  lang  am