Contents : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Verkehr  mit  Kohlen  ufw.

8.  Zite  cheiniihe  Braunkohle‘),  Braunkohle?)  der  Grube  Guftan  bei  Dettingen:
und  Brauntohle  aus  dem  Dillgebiet,  Dem  Wefterwald  und  dem  Großherzogtum
geilen  Amtlihe  Verteilungsftelle  für  den  rheinischen  Braunfohlenbergbau  in
Söln,  Unter  Sadhjfenhaujen  5/7.  |

9,  Für.  Stein)  und.  Braunfohle?)  aus  dem  rechtärheinifchen  Bayern  (ohrie
Grube  Guftan  bei  Dettingen)  und  für  böhmijche,  nad)  Bayern  eingeführte  Kohlet,2):

Amtlihe  Berteilungsftelle  für  den  Kohlenbergbau  im  rechtsrheinifchen
Bayern,  Münden,  LYudmigitr.  16.

10  Zür  Steintohle!)  des  Deifterd  und  feiner  Umgebung  (Obernfirchen,
Barfinghaufen,  Jbbenbüren  uftw.):

”  Amtlihe  Berteilungäftelle  für  die  Steinfohlengiuben  des  Deifters
und  feiner  Umgebung  Barlinghaufen  a.  Deifter.

Art  der  Meldung.

g  7.  1.  Die  Meldungen,  die  mit  deutlicher  Namensunterfchrift  (Firmenunterjchrift)
  de3  Meldepflichtigen  verjehen  fein  müfjen,  dürfen  nur  auf  amtlichen:
ir  Sanuar  bejtimmten  Meldelarten  mit  braunem  Drud  eıftattet  werden,  die
jeder  Meldepflichtige  bei  der  zuftändigen  Drts-  oder  Bezirkäitelfe,  beim  Fehlen.
einer  foldhen  bei  der  zuftändigen  Striegemwirtichaftftelle,  wenn  auch  diefe  fehlt,
bei  der  zuftändigen  Kriegsamtäftelle  gegen  eine  Gebühr  von  0,15  ME.  für  vier
zufammenhängende  Karten  beziehen  fan.  Auch,  die  etwa  noch  weiter  erforderlihen
  Meldefarten  (jiehe  $5,  I?und  *,  $5,  ITund  89  ?  find  dort  einzeln  für  0,03  ME.
das  Stüd  erhältlich.

2.  Hat  ein  Meldepflichtiger  Betriebe  an  verichiedenen  Orten,  fo  müfjen  für.
jeden  Betrieb  Die  Meldungen  gejondert  erfolgen.

3.  Die  Meldelarten  enthalten  eine  Einteilung  nach  Berbrauchergruppen..
Seder  Meldepflichtige  hat  die  für  ihn  in  Frage  fommende  Berbrauchergruppe
durch  Durchkreuzen  Tenntlich  zu  machen.  Falls  ein  Meldepflichtiger  nad)  der  Art.
feine3  gewerblichen  Betriebes  zu  mehreren  Berbrauchergruppen  gehört,  ift  maßgebend,
  zu  welcher  Berbrauchergruppe  der  wejentlidfte  Teil  feines  Betriebes  gehört...
ihm  vom  Keichsfohlenfommiljar  eine  Berbrauchergruppe  angemwiefen  worden,
\o  hat  er  dieje  zu  Durchfreuzen.  &3  ift  unzuläflig,  mehrere  Verbrauchergruppen
u  Durd;frenzen:

Meldung  im  Falle  der  ÜÄnnahmevermweigerung  der  Meldefarten
durch  Lieferer.

$  8.  Wenn  ein  Meldepflichtiger  feinen  Lieferer  zur  Annahme  jeiner  Meldefatte
  bereit  findet,  jo  hat  er  neben  der  für  den  Reichsfommiljar  für  die  Kohlenverteilung
  in  Berlin  beftimmten  Meldelarte  auch  die  für  den  Lieferer  beftimmtie
Meldefarte  dem  NReichefommifjar  für  die  Rohlenverteilung  in  Berlin  einzufenden,
und  zwar  mit  einem  befonderen  Begleitichreiben,  in  dem  anzugeben  ift,  aus  welchem
Örunde  die  Meldekarte  nicht  an  einen  Lieferer  weitergegeben  wurde,  und  welcher.
Lieferer  vorgefchlagen  wird.

Weitergabe  der  Meldungen  durd  die  Lieferer.
$  9.  1.  Syeder  Lieferer,  dem  eine  Meldefarte  zugegangen  ift,  hat  fie  ohne
Verzug  feinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben,  bis  fie  zu  dem  „Hauptlieferer”
gelangt.  Hauptlieferer  ift  das  Liefeınde  Werk  (Zeche,  Kosanftalt,  Brifettfabrif).
oder,  wenn  e3  einem  Dritten  (Berkaufzkartell  oder  Handelzfirma)  den  Alleinvertrieb.
jeiner  Produktion  überlaffen  hat,  diefer  Dritte.

’)  Auch  Steinkohlenbriketts,  Schlanmfohle  und  Kos.
2)  Auch  Braunfohlenbritetts,  Naßprekfteine  und  Grudefof2.

 

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