Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Reichagerichtliche  Entscheldungen.  331

kommen  getroffen  hätten,  braucht  nicht  erörtert  zu'werden,
  da  keiner  dieser  Fälle  vorliegt.  Die  Feststellung,
daß  Beklagter  sich  dem  Rechte  des  Zahlungsortes  unters
worfen  habe  oder  daß  er  sich  der  vom  Deutschen  Recht
abweichenden  Bestimmungen  desselben  bewußt  gewesen
sei,  ist  nicht  erforderlich,  um  die  Anwendbarkeit  des  ausländischen
  Rechts  zu  begrlinden.  Ungerechtfertigt  ist
endlich  auch  der  Vorwurf,  daß  die  Auffassung  des  Berufungsgerichts
  mit  zwingenden  Vorschriften  der  deutschen
Wechselordnung  in  Widerspruch  stehe.  Von  einem  solchen
Widerspruch  kann  schon  deswegen  keine  Rede  sein,  well
die  deutsche  Wechselordnung  über  den  hier  in  Frage
kommenden  Collisionsfall  verschiedener  örtlicher  Rechte
keinerlei  Bestimmung  enthält.  I.  Civilsenat  266795.
Urtheil  vom  11.  December  1895.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsherichts
  in  Strafsachen.

Strafrecht;  Strafproceß.

Die  Beleidigung  eines  Kindes  kann  darin
gefunden  werden,  daß  dasselbe  zu  einer  unsittlichen
  Handlung  zugezogen  wird.  Der  Angeklagte
  hat  in  Gegenwart  der  sechsjährigen  W.  eine
unzüchtige  Handlung  an  sich  selbst  vorgenommen  und  das
Kind  gerade  zu  dem  Zweck  einer  Steigerung  der  hiedurch
erstrebten  Sinnenlust  zu  derselben  zugezogen.  Das  Kind
war  sonach  zur  Befriedigung  seiner  Sinnenlust  von  dem
Angeklagten  benutzt  worden.  Hierin  konnte  das  Urtheil
die  Zufügung  einer  Beleidigung  ohne  Rechtsirrthum  erblicken,
  da  es  auch  genügend  erkennen  läßt,  das  Kind
habe  bereits  den  sittlichen  Werth  besessen,  welcher  ihm
durch  die  Handlung  des  Angeklagten  abgesprochen  wurde.
Ob  das  Kind  bereits  einen  Begriff  von  der  Bedentung