Reichagerichtliche Entscheldungen. 331
kommen getroffen hätten, braucht nicht erörtert zu'werden,
da keiner dieser Fälle vorliegt. Die Feststellung,
daß Beklagter sich dem Rechte des Zahlungsortes unters
worfen habe oder daß er sich der vom Deutschen Recht
abweichenden Bestimmungen desselben bewußt gewesen
sei, ist nicht erforderlich, um die Anwendbarkeit des ausländischen
Rechts zu begrlinden. Ungerechtfertigt ist
endlich auch der Vorwurf, daß die Auffassung des Berufungsgerichts
mit zwingenden Vorschriften der deutschen
Wechselordnung in Widerspruch stehe. Von einem solchen
Widerspruch kann schon deswegen keine Rede sein, well
die deutsche Wechselordnung über den hier in Frage
kommenden Collisionsfall verschiedener örtlicher Rechte
keinerlei Bestimmung enthält. I. Civilsenat 266795.
Urtheil vom 11. December 1895.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsherichts
in Strafsachen.
Strafrecht; Strafproceß.
Die Beleidigung eines Kindes kann darin
gefunden werden, daß dasselbe zu einer unsittlichen
Handlung zugezogen wird. Der Angeklagte
hat in Gegenwart der sechsjährigen W. eine
unzüchtige Handlung an sich selbst vorgenommen und das
Kind gerade zu dem Zweck einer Steigerung der hiedurch
erstrebten Sinnenlust zu derselben zugezogen. Das Kind
war sonach zur Befriedigung seiner Sinnenlust von dem
Angeklagten benutzt worden. Hierin konnte das Urtheil
die Zufügung einer Beleidigung ohne Rechtsirrthum erblicken,
da es auch genügend erkennen läßt, das Kind
habe bereits den sittlichen Werth besessen, welcher ihm
durch die Handlung des Angeklagten abgesprochen wurde.
Ob das Kind bereits einen Begriff von der Bedentung