Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Berufungszuksssigkelt.  365

von  dem  obersten  Gerichtshof,  als  gegen  einen  Zwischenbescheid
  gerichtet,  der  nicht  zu  den  in  §.  52
aufgezählten  Ausnahmen  gehöre,  zurückgewiesen.
Dabei  wurde  Folgendes  geltend  gemacht:  Es  kann
dieser  Bescheid  nicht  als  ein  solcher  angesehen  werden,
  durch  welchen  eine  Klage  ohne  Einleitung  eines
weitern  Verfahrens  abgewiesen  wird,  weil  in  demselben
  nicht  eine  Abweisung  der  Klage  ausgesprochen,
  sondern  dem  Kläger  nur  eine  Auflage  gemacht
  wird,  unter  welcher  die  eingereichte  Klage
weiter  rechtlicher  Ordnung  nach  behandelt  werden  soll.
Der  Beisatz  der  Sistirung  des  Prozesses  bis
nach  geschehener  Erschöpfung  dieser  Aufluge  stellt
sich  als  ein  ganz  überflüssiger  dar.  Noch  weniger
kann  in  angefochtenem  Erkenntniß  eine  Justizverweigerung
  gefunden  werden,  welche  nur  dann  gegeben
  ist,  wenn  ein  Gericht  keine  Entschließung  ertheilt,
  nicht  aber  auch  dann,  wenn  es  eine,  nur  den
Anträgen  der  Parteien  nicht  willfährige,  Verfügung
erlassen  hat.  "
O##  Erk.  v.  18.  Juli  1845.  RNr.  1155.184¼45.

II.

Die  Vorinstanz  hatte  dem  Antrage  des  Beklagten
  entsprechend  verfügt,  daß  die  Erlassung  des
Erkenntnisses  auszusetzen  sey,  bis  für  den  (nach
Amerika  ausgewanderten)  Mitkläger  N.  der  Vollmachtspunkt
  berichtiget  sey.

Die  hiegegen  von  dem  andern  Mitkläger  ergriffene,
  von  dem  Beklagten  als  formell  unzulässig
angefochtene  Berufung  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshof
  in  der  Erwägung  als  formell  statthaft
erkannt,  daß  die  fragliche  Verfügung  als  ein  einfaches
Dekret,  das  keine  selbstständige  Berufung  zulasse,
schon  um  deßwillen  nicht  betrachtet  werden  könne,
weil,  wenn  es  bei  dem  status  quo  bleibe,  es  zu  gar
keinem  weitern  Erkenntniß,  also  auch  nicht  zur  Mög-