Berufungszuksssigkelt. 365
von dem obersten Gerichtshof, als gegen einen Zwischenbescheid
gerichtet, der nicht zu den in §. 52
aufgezählten Ausnahmen gehöre, zurückgewiesen.
Dabei wurde Folgendes geltend gemacht: Es kann
dieser Bescheid nicht als ein solcher angesehen werden,
durch welchen eine Klage ohne Einleitung eines
weitern Verfahrens abgewiesen wird, weil in demselben
nicht eine Abweisung der Klage ausgesprochen,
sondern dem Kläger nur eine Auflage gemacht
wird, unter welcher die eingereichte Klage
weiter rechtlicher Ordnung nach behandelt werden soll.
Der Beisatz der Sistirung des Prozesses bis
nach geschehener Erschöpfung dieser Aufluge stellt
sich als ein ganz überflüssiger dar. Noch weniger
kann in angefochtenem Erkenntniß eine Justizverweigerung
gefunden werden, welche nur dann gegeben
ist, wenn ein Gericht keine Entschließung ertheilt,
nicht aber auch dann, wenn es eine, nur den
Anträgen der Parteien nicht willfährige, Verfügung
erlassen hat. "
O## Erk. v. 18. Juli 1845. RNr. 1155.184¼45.
II.
Die Vorinstanz hatte dem Antrage des Beklagten
entsprechend verfügt, daß die Erlassung des
Erkenntnisses auszusetzen sey, bis für den (nach
Amerika ausgewanderten) Mitkläger N. der Vollmachtspunkt
berichtiget sey.
Die hiegegen von dem andern Mitkläger ergriffene,
von dem Beklagten als formell unzulässig
angefochtene Berufung wurde von dem obersten Gerichtshof
in der Erwägung als formell statthaft
erkannt, daß die fragliche Verfügung als ein einfaches
Dekret, das keine selbstständige Berufung zulasse,
schon um deßwillen nicht betrachtet werden könne,
weil, wenn es bei dem status quo bleibe, es zu gar
keinem weitern Erkenntniß, also auch nicht zur Mög-