Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme  auf  das  Jahr  1850—51.

Mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  9.  Juli  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  249),  betreffend  die
Forterbebung  der  Steuern  bis  zum  letzten  August  1850,  und  unter  Hinweisung  auf  Art.  2,
lit.  d.,  Art.  5  und  6  des  Finanzgesetzes  vom  29.  Juli  1849  (Reg.  Blatt  S.  321)  wird  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  die  Aufnahme  der  Kapitalien  zur  Besteurung  für  185
nach  dem  Stande  am  Normaltage  —  1.  Juli  1850  —  den  bisherigen  Vorschriften  gemäs
zu  besorgen  ist.

Auch  haben  die  Verwalter  öffentlicher  Kassen  über  den  Betrag  der  Passiv-Kapitalien
ihrer  Kassen  nach  dem  vorbemerkten  Normaltage  die  vorgeschriebenen  Urkunden  an  die  betreffenden
  Oberämter,  beziehungsweise  an  das  Steuer-Collegium  rechtzeitig  einzusenden.

In  Absicht  auf  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagensteuer  wird  Verfügung  vorbehalten.


Stuttgart  den  9.  August  1850.
Knapp.

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Berichtigungen.

In  Nr.  23  des  Reg.  Blatts  vom  24.  Jull  1850  ist  in  der  Instruklion  für  das  Verfahren  bel  den  zu  Bemessung
der  auf  dem  Zebenten  haftenden  Baulasten  nöthigen  Schätzungen  vom  28.  Juni  1850,  S.  279,  Zelle  8  von  oben,
statt:  „gestemmt“  zu  lesen:  „gestimmt,“  und

S.  280,  Zeile  3  von  unten,  soll  es  statt:  „Zwischen-Decken“  heißen:  „Zwischen-Docken.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.