Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

222  1892.

zur  Ergänzung  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  April  1879  (Ges.  Samml.
S.  177)  Folgendes:
A.  Der  Wirkungskreis  des  Aufsichtsbeamten  umfaßt  innerhalb  der  durch  die
I#5  139b,  154  und  154“e  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Grenzen  die
Aussicht  über  die  Ausführung
1.,  der  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe  mit  Ausnahme  der  die
Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  belreffenden  Bestimmungen  (5§8  105
bis  105  a.  a.  O.),
2.,  der  Vorschriften  über  die  den  Gewerbennternehmem  auf  Grund  der
S&  120  a  bis  120e  zum  Schupe  der  Arbeiter  gegen  Gefahren  für
Leben  und  Gesundheit  und  zwecks  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten
und  des  Anstandes  innerhalb  der  Betriebsstätten  obliegenden  Pflichten,
3.,  der  die  Arbeitsordnungen  betreffenden  Bestimmungen  (58  1340  bis
1

4.,  der  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter
betreffenden  Bestimmungen  (§F§  135  bis  1390).

B.,  Einer  speziellen  Revision  hat  der  Fabrikaufsichtsbeamte  auch  die  Anlagen
zu  unterziehen,  deren  Betrieb  auf  Grund  der  ö§s  138  a,  139  und  139#„
der  Gewerbeordnung  eine  besondere  Regelung  erfahren  hat.

C.,  Falls  es  sich  um  die  Herstellung  von  Einrichtungen  gemäß  §  120  a  ff  der
Gewerbe-Ordnung  handelt,  ist  nach  Abs.  3  IV  der  Bekanntmachung  vom
25.  April  1879  zu  verfahren.  Von  den  zur  Durchführung  dieser  Einrichtungen
  getroffenen  Verfügungen  (5  120  d  a.  a.  O.)  haben  die  Polizeibehörden
  dem  Fabrikaufsichtsbeamten  0  zu  geben  (vergl.  Nr.  4,  V
der  Bekanntmachung  vom  25.  April  1

Rudolstadt,  den  28.  Oktober  1892.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

v.  Starck.