2. Zoll= und Steuer-Wesen.
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In Betreff der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres hat der Bundes-
rath in seiner Sitzung vom 14. Februar d. I. Nachstehendes beschlossen:
Im Falle eines örtlichen Verkehrsbedürfnisses können die Direktivbehörden den Bezirkssteuerstellen die
Ermächtigung ertheilen, bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach Bayern,
Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen auszuführenden Bieres, sofern der Transport nicht mittels der
Eisenbahn stattfindet, von der Vorführung des Bieres zum Zwecke der Revision und Verschlußanlegung unter
nachstehenden Bedingungen abzusehen:
1. Der Brauer hat über das auszuführende Bier mindestens einen halben Tag vor der Absendung
desselben der Bezirkssteuerstelle eine Anmeldung in zwei Exemplaren zur Visirung und Eintragung
in das Anmelderegister einzureichen und den Biertransport stets von einem Exemplar der amtlich
visirten Ausfuhranmeldung begleiten zu lassen.
2. Den Steuerbeamten steht jederzeit die Befugniß zu, die Richtigkeit der Anmeldung, sowie die
Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen der Steuervergütung durch Revision der Bier-
sendungen zu kontroliren.
3. Behufs Feststellung der Steuervergütung hat der Brauer eine der Ausfuhr-Anmeldung beizu-
fügende Bescheinigung der Steuerstelle des Bestimmungsortes über den Eingang des Bier es, sowie
eine Quittung über die davon entrichtete Uebergangsabgabe beizubringen, und es wird der Be-
rechnung der Steuervergütung diejenige Biermenge, von welcher die Uebergangsabgabe entrichtet
worden ist, falls aber dieses OQuantum größer ist, als das angemeldete, nur das letztere zu
grunde gelegt.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Februar d. J. beschlossen, zu genehmigen, daß dem Groß-
herzoglich badischen Hauptsteueramte Singen die demselben auf Antrag der Großherzoglich badischen Re-
gierung durch Beschluß des Bundesraths vom 5. Februar 1880 — f. Central-Blatt 1880 S. 87 — ent-
zogene Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Tarifnummern 26 1, 2, 3s und 22a und b zu anderen
als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen wieder beigelegt werde, und der vom Koöniglich
preußischen Herrn Finanzminister bereits ertheilten Ermächtigung des Hauptzollamtes Altona, sowie der
detachirten Zollabfertigungsstellen desselben, nämlich der Zollabfertigungsstellen:
1. auf den Pontons unterhalb des Neumühlener Kai,
2. am Baumwall in Hamburg,
3. an der Dampfschiffsbrücke zu St. Pauli und
4. an der Dampfsschiffsbrücke zu Altona
zur Abfertigung von Waaren der Nummer 22e und f des Zolltarifes zu anderen, als den höchsten Zoll=
sätzen dieser Tarisposition, — ferner der Ermächtigung des Hauptzollamtes Altona zur Abfertigung des mit
Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung ausgehenden Zuckers aller Art die nachträgliche Genehmigung
zu ertheilen.
Den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Magdeburg und Halberstadt ist die Ermächtigung er-
theilt worden, die daselbst eingehenden Mineralöle von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeits-
graden unter Kontrole der Verwendung zollfrei abzulassen.