Full text : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

Die  Organe.  $  105.  371

3.  Die  Mitglieder  des  Landtages  besitzen  das  Recht  der
freien  Meinungsäußerung°®.  In  England  hatte  der  Grundsatz,
  daß  ein  Parlamentsmitglied  wegen  seiner  Reden  außerhalb
des  Parlamentes  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden  könne,
durch  die  declaration  of  rights®  seine  definitive  gesetzliche  Anerkennung
  erhalten.  Von  hier  ging  er  in  die  Verfassung  der  Vereinigten
  Staaten,  die  französische  Verfassung  vom  3.  September
1791  und  die  belgische  Verfassung?  über.  Unter  dem  Einfluß
dieser  Vorbilder  wurde  das  Prinzip  der  Unverantwortlichkeit  der
Ständemitglieder  auch  in  die  neueren  deutschen  Grundgesetze  aufgenommen,
  während  es  den  altständischen  Verfassungen  Deutschlands
  fremd  war.  Eine  „Freiheit  der  landständischen  Stimme“
nahmen  die  Landstände  allerdings  auch  in  den  Territorien  der
Reichszeit  in  Anspruch;  aber  diese  Forderung  bezweckte  nur,
Eingriffe  des  Landesherrn  und  der  von  ihm  abhängigen  Behörden
bei  mißfälligen  Außerungen  der  Ständemitglieder,  dagegen  nicht
das  Einschreiten  der  Gerichte  bei  strafbaren  Handlungen  derselben
auszuschließen.  Selbst  in  den  neueren  Grundgesctzen  erfuhr  der
Grundsatz  der  Redefreiheit  mannigfache  Einschränkungen.  Für
den  Fall,  daß  in  den  Äußerungen  ein  strafbares  Vergehen  enthalten
war,  wurde  die  Einleitung  eines  gerichtlichen  Verfahrens  entweder
unbedingt?  oder  wenigstens  mit  Genehmigung  des  Landtages?

6  Herrmann,  Über  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
der  Ständeversammlungen.  Arch.Kriminalr.  N.  F.  (1853)  340  ff.  Die  sogenannte
Unverletzlichkeit  der  andtagsabgcordneten,  Gießen  1853;  R.  Schleiden,  Die
Disziplinargewalt  und  Strafgewalt  parlamentariseher  Versammlungen  über
ihre  Mitglieder,  2  Hefte,  Berlin  1879;  R.  Heinze,  Die  Straflosigkeit  parlamentarischer
  Rechtsverletzungen  und  die  Aufgabe  der  Reichsgesetzgebung,
Stuttgart  1879;  C.  v.  Kießling,  Die  Unverantwortlichkeit  der  Abgeordneten
und  der  Schutz  gegen  Mißbrauch  derselben,  2.  Aufl,  Wien  1885;  John,
Art.  „Redefreiheit“  in  v.  Holtzendorffs  Rechtslexikon  8  312ff.;  L.  Fuld,,  Die
Immunität  der  Mitglieder  gesetzgebender  Versammlungen,  im  Arch.ÜfE.R.
4  341ff.;  G.  Seidler,  Die  Immunität  der  Mitglieder  der  Vertretungskörper
nach  österreichischem  Recht,  Leipzig  und  Wien  1891:  E.  Sonntag,  Der  besondere
  Schutz  der  Mitglieder  des  deutschen  Reichstags  und  der  deutschen
Landtage  gegen  Strafverfolgung  und  Verhaftung,  Breslau  1895;  Jos.  Slädelez;
Über  die  Immunität  der  parlamentarischen  Rede  und  Berichterstattung  in  Z.
f.  ges.  Strafrechtswiss.  16127  ff.;  Martini,  Parlamentarische  Verantwortlichkeit
(1  98);  Schwedler,  Parlamentarische  Rechtsverletzungen  nach  deutschem

eichsrecht  (1898,  Heft  16,  d.  strafrechtl.  Abhandl.,  herausgeg.  von  Beling);
E.  Hubrich,  Die  parlamentarische  Redefreiheit  und  Disziplin,  Berlin  1899;
Derselbe,  Parlamentarische  Immunität  und  Beamtendisziplin  (Berlin  1901);
J.  v.  Muralt,  Die  parlamentarische  Immunität  in  Deutschland  und  der  Schweiz
(Zürich  1902.  Vgl.  auch  die  Kommentare  zum  StrGB.  von  Olshausen  und
Frank,  zu  $  11,  StrGB.,  sowie  die  unten  zu  $  1383  (Immunität  der  Reichstagsabgeordneten)
  zitierte  Literatur.

6  Declaration  of  rights  chap.  9.

?  Verf.  der  Ver.  Staaten,  Art.  1,  sect.  6,  $  1,  Franz.  Verf.  vom  3,  Sept.
1791,  tit.  III,  chap.  I,  sect.  5  $  7,  Belg.  Verf.  Art.  44.

®  Sächs.  LandtO.  vom  12.  Okt.  1874  $  27,  Hess.  Verf.  Art.  83,  S.-Weim.
RGG.  $  18,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  65,  Wald.  Verf.  $  68.

»  S.-Kob.-Goth.  StGG.  $  35,  Old.  StGG.  Art.  131,  Schw.-Sondh.  LGG.
$  32,  Schaumb.-Lipp.  Verf.  Art.  17.

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