Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr.  5.

Nr.  8.

denn  es  handelt  sich  hier  um  eine

316  I.  Buch.  Handelsstand.  8  94  (Nr.  4—8),  5  95.

deren  Abschlußerklärung  unrichtig  vom  Mäkler  wiedergegeben  ist,  hat  das  Anfechtungsrecht

  aus  §  120  B.  G.B.  (O.L.G.  Braunschweig  in  D.J..  06  S.  884.)

Die  Anfechtung  richtet  sich  gegen  den  Vertragsgegner,  nicht  den  Mäkler,  der  nur
ote  ist.

5.  Nicht  sofort  zu  erfüllende  Ge  Häfte  Unter  Geschäften,  die  nicht  sofort
erfüllt  werden  sollen,  sind  nicht  bloß  Zeitgeschäfte  sondern  auch  suspenfiv  bedingte
Geschäfte  zu  verstehen.  Dagegen  gehören  nicht  hierher  solche,  bei  denen  der  Verkäufer
  sofort  erfüllt,  während  dem  Käufer  der  Kaufpreis  kreditiert  wird  (a.  A.
Jacusiel  S.  39).  Die  Unterschrift  der  Partei,  sei  es  mit  der  Firma  sei  es  (zumal  bei
Nichtkaufleuten)  mit  dem  bürgerlichen  Namen  unter  die  Schlußnote,  hat  die  Bedeutung
  eines  Anerkenntnisses,  nur  die  unterschriebene  Schlußnote  liefert  vollen
Beweis  (Z.P.O.  §  416).  Die  Zerstörung  der  Beweiskraft  des  Anerkenntnisses
entkräftet  nicht  notwendig  die  sonstige  Beweiskraft  der  Schlußnote  (Prot.  S.  135,
141).  Trotz  der  Unterschrift  der  Partei  wird  auch  der  Mäkler  nach  Abs.  1  zu
unterschreiben  haben  (a.  A.  Makower  Anm.  III,  3).

6.  Netistationepficht  Die  schuldhafte  Unterlassung  der  Notifikation  zieht
ich.

Schadensersatzpflicht  nach

7.  Tritt  der  Mäkler  als  Selbstkontrahent  auf  oder  wird  er  wie  ein  Selbst-"

  kontrahent  in  Anspruch  genommen,  so  hat  er  die  Verpflichtung  zur  Zustellung  der

Schlußnote  nicht.  Eine  Schlußnote  hat  für  diesen  Fall  auch  keinen  Wert
(R.O.H.G.  VIII  Nr.  66).

8.  Alteres  Recht.  Das  ältere  Recht  legte  nur  dem  amtlichen  Handelsmäkler
den  Schlußnotenzwang  auf.  Doch  lag  nach  ausdrücklicher  Vereinbarung  oder  Handelsgebrauch
  häufig  auch  Privathandelemablern  solche  Pflicht  ob.  Wo  dies  der  Fall  war,
ist  §  94,  der  inhaltlich  mit  dem  alten  Artikel  73  Übereinstimmt,  heranzuziehen.  Wie
aber,  wo  es  nicht  der  Fall  war?  Hier  kann  nicht  entscheiden,  ob  der  Mäklervertrag
mit  der  einen  Partei,  dem  Auftraggeber,  vor  dem  1.  Jan.  1900  abgeschlossen  ist,

erpflichtung  des  Mäklers  beiden  Parteien  gegemüber.
  Vielmehr  kommt  es  darauf  an,  ob  die  obligatorischen  Beziehungen  zu  beiden
Teilen  bereits  vor  dem  1.  Jan.  1900  angeknüpft  waren  oder  nicht,  also  ob  der  Mäkler
von  beiden  Teilen  beauftragt  war  oder  das  zu  vermittelnde  Geschäft  abgeschlossen
hatte.  Ist  dies  der  Fall,  so  greift  §  94  nicht  Platz.  Fehlt  es  dagegen  am
1.  Jan.  1900  an  der  obligatorischen  Beziehung  des  Mäklers  zur  Gegenpartei  und
tritt  diese  erst  nachher  ein,  so  ist  §  94  anwendbar.

g  95.

Nimmt  eine  Partei  eine  Schlußnote  an,  in  der  sich  der  Handelsmäkler
die  Bezeichnung  der  anderen  Partei  vorbehalten  hat,  so  ist  sie  an  das
Geschäft  mit  der  Partei,  welche  ihr  nachträglich  bezeichnet  wird,  gebunden,
es  sei  denn,  daß  gegen  diese  begründete  Einwendungen  zu  erheben  sind.

Die  Bezeichnung  der  anderen  Partei  hat  innerhalb  der  ortsüblichen
Frist,  in  Ermangelung  einer  solchen  innerhalb  einer  den  Umständen  nach
angemessenen  Frist  zu  erfolgen.

Unterbleibt  die  Bezeichnung  oder  sind  gegen  die  bezeichnete  Person
oder  Firma  begründete  Einwendungen  zu  erheben,  so  ist  die  Partei  befugt,
den  Handelsmäkler  auf  die  Erfüllung  des  Geschäfts  in  Anspruch  zu
nehmen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  sich  die  Partei  auf  die
Aufforderung  des  Handelsmäkler  nicht  unverzüglich  darüber  erklärt,  ob  sie
Erfüllung  verlange.

Entw.  1  §  84,  II  §  93;  Denkschr.  1  S.  75,  76,  II  S.  3177.