thumbs : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

370  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  105.

ektive  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  Abgeordneten.
Die  hier  in  Frage  kommenden  Rechte  sind  öffentliche,  nicht  Privatrechte.
  Sie  können  daher  weder  im  Wege  der  Klage  geltend  8°
macht,  noch  kann  auf  dieselben  wirksam  verzichtet  werden,  dagegen
  ist  ihre  Aufhebung  im  Wege  der  Gesetzgebung  jederzeit
und  ohne  Entschädigung  des  Berechtigten  zulässig  !.

1.  Ihren  Wählern  gegenüber  sind  die  Mitglieder  des
Landtages  vollkommen  unabhängig.  Als  Vertreter  des
gesamten  Volkes  haben  sie  von  den  Einwohnern  ihres  Wahlkreises
  keinerlei  Aufträge  oderInstruktionen  entgegenzunehmen?.
  Sie  stimmen  lediglich  nach  ihrer  eigenen  pflichtmäßigen
  Überzeugung®.  [Die  „Volksvertreter“  sind  im  Rechtssinne
niemandes  „Vertreter“,  es  sei  denn  des  Staates,  Vertreter  des
„Volkes“  können  sie  im  Rechtssinne  schon  deshalb  nicht  sein,  weil
das  Volk,  abgezogen  vom  Staat,  überhaupt  keine  Persönlichkeit,
kein  rechtsfähiges,  also  auch  kein  repräsentables  Wesen  ist.  Ebensowenig
  sind  sie  Vertreter  der  Faktoren,  auf  deren  Willen  ihre
Parlamentsmitgliedschaft  beruht.  Es  besteht  weder  zwischen  den
Abgeordneten  und  ihren  Wählern  noch  zwischen  der  Krone  und
den  von  ihr  ernannten  Mitgliedern  der  Ersten  Kammer  irgendwelches
  Rechtsband  oder  Verantwortlichkeitsverhältnis  *.]

2.  Die  Mitglieder  des  Landtages  haben  die  Verpflichtung,
den  Sitzungen  beizuwohnen.  Für  den  Fall  der  Verhinderung
  bedürfen  sie  eines  Urlaubes,  der  auf  kürzere  Zeit
vom  Präsidenten,  auf  längere  vom  Landtag  oder  der  betreffenden
Kammer  erteilt  wird.

ı  Mit  Rücksicht  auf  diese  Momente  will  Laband,  Reichs-Staatsr.  1  355  ff.,
dem  sich  Bornhak,  Preuß.  Staatsr.  1.  Aufl.  1  396  (abweichend  E.  A.  1  424)
anschließt,  den  betreffenden  Rechten  den  Charakter  von  subjektiven  Rechten
überhaupt  absprechen.  Dieselben  beweisen  aber  nicht,  daß  bier  keine  subjektiven
  Rechte,  sondern  nur,  daß  keine  Privatrechte  vorliegen.  Vgl.  auch
Gierke  in  SchmollersJ.  7  1137  N.  1;  Seidler,  Immunität  86  ff..  99;  Jellinek,
System  170  ff.;  Sonntag  in  der  N.  5  zitierten  Schrift  22  ff.;  Hubrich,
Parlamentarische  Redefreiheit  341.

®2  Preuß.  Verf.  Art.  83,  Bayr.  Verf.  Tit.  VII  $  27,  Sächs.  Verf.  8  81,
Württ.  Verf.  $  155,  Bad.  Verf.  8  48  u.  4832  (G.  vom  21.  Okt.  1867),  Hess.
Verf.  Art.  88,  GO.  Art.  13,  8.-Weim.  RGG.  3  17,  S.-Mein.  WG.  Art.  21,  S.-Alt.
GG.  8  199,  S.-Kob.-Goth.  StGG.  8  84,  Braunschw.  N.  LO.  $  133,  Old.  StGG.
Art.  129,  Anh.  WG.  vom  27.  April  1913  8  31,  Schw.-Sondh.  LGG.  8  30,
Schw.-Rud.  GG.3  17,  Reuß  ä.L.  Verf.  $  63,  Reuß  j.  L.  StGG.  8  52,  Schaumb.-Lipp.
  Verf.-Urk.  Art.  16,  Lipp.  Verf.  vom  6.  Juli  1836  $  27,  Wald.  Verf.  $  62.

®  Seidler,  Über  den  Gegensatz  des  imperativen  und  freien  Mandates
der  Volksvertreter  in  GrünhutsZ.  24  123  ff.  führt  aus,  daß  der  Ausschluß  des
imperativen  Mandates  der  Abgeordneten  nicht  durch  ein  theoretisches  Prinzip,
sondern  durch  praktische  Bedürfnisse  herbeigeführt  sei.  Dies  ist  vollkommen
richtig.  Trotzdem  muß  aber  entgegen  seiner  Anschauung  daran  festgehalten
werden,  daß  Instruktionen  der  Abgeordneten  durch  die  Wähler  mit  der  in
den  Verfassungen  enthaltenen  Charakterisierung  derselben  als  Vertreter  des
gesamten  Volkes  unvereinbar  sind.  Wer  von  jemand  Instruktionen  erhält,
ist  eben  nur  Vertreter  desjenigen,  der  ihn  instruiert.

*  ([Seydel,  Bayr.  Staatsr.  2.  Aufl.  1350  (=  3.  Aufl.  1  217,  218;  etwas
abweichend  der  Standpunkt  Pilvutys  das.  Anm.  32);  Anschütz,  Enzykl.  106,  139.