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Anlage C.
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Anhang
zu 8. 35 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
I.
Die Zoll= oder Steuerstellen, welche Zollkonten für Mühlenlager führen, haben:
a) das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) ausländische Getreide, sofern dasselbe vom Aus-
lande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Verkehrsnachweisung l anzuschreiben
und die betreffenden Eintragungen mit dem Vermerk: „für Mühlenlager"“" zu versehen;
b) das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern ohne
amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) ausländische Getreide, da
dasselbe bereits in Verkehrsnachweisung III angeschrieben ist, in Verkehrsnachweisung II aufzunehmen
und den bezüglichen Eintragungen gleichfalls den Vermerk: „für Mühlenlager“ beizufügen;
c) das aus anderen Mühlenlagern zu einem Mühlenlager abgefertigte ausländische Getreide nicht
noch einmal in einer Verkehrsnachweisung anzuschreiben;
d) die auf Grund der vierteljährigen regulativmäßigen Abrechnung im Zollkonto zollfrei abgeschriebenen
ausländischen Getreidemengen in die Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei
abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände (s. 30 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879),
und zwar für dasijenige Kalenderjahr, in welchem die regulativmäßigen Abrechnungen stattgefunden
haben, aufzunehmen und die bei dieser Abrechnung verzollten Getreidemengen, gleich wie die Ver-
zollungen von auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen, lediglich am Schlusse dieser Nach-
weisung anzugeben.
II.
Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten aus
Mühlenlagern bescheinigen, haben die mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für ausländisches
Getreide zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikate in Verkehrsnachweisung IV aufzunehmen und die bezüglichen
Eintragungen mit dem Vermerk: „von Mühlenlagern“ zu versehen.
III.
Mühlenfabrikate, welche nach s. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1882 mit dem Anspruch auf
Nachlaß des Eingangszolls für ausländisches Getreide in Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß auf-
genommen und von da ausgeführt werden, sind von den betreffenden Zoll= und Steuerstellen in den Ver-
kehrsnachweisungen III und V unter Beifügung des Vermerks: „von Mühlenlagern“ zu verzeichnen.
Berlin, den 2. Mai 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.