Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten. 175
in dem Mietsvertrage besondere Verpflichtungen inbetreff der Anterhaltung der Räume
der ihrer Zubehörungen übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für Erfüllung
roccher Verabredungen in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen
soarcer Art den Inhaber einer Dienstwohnung in einem Staatsgebäude treffen würden,
während alle weitergehenden Verpflichtungen dem Staate zur Last fallen.
Oie nähere GFestsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle dem Verwaltungschef vorhalten.
beh a) Bei angemieteten Dienstwohnungen hat der Wohnungsinhaber den Fiskus insoweit
schadlos zu halten, als der Mietzins durch die vom Vermieter übernommenen Pflichten, die
nach dem Regulativ dem Wohnungsinhaber obliegen, erhöht ist. Namentlich hbat der Wohnungsinhaber
die im Mietpreise enthaltenen Kosten der vom Vermieter übernommenen Schornsteinreinigung
zu erstatten. (Min. Erl. vom 21. November 1884, E. V. Bl. S. 420.)
b) Die Bestimmung, wonach die Beschaffung der Stuben- und Kochöfen in den
Dienstwohnungen überall auf Staatskosten zu bewirken, die Unterhaltung derselben aber dem
Wohnungsinhaber zur Last zu legen ist, findet auch auf die vom Staate angemieteten Dienstwohnungen
und zwar in allen denjenigen Fällen Anwendung, in denen es nicht gelingt, die
Vermieter zur Hergabe der für die gemieteten Räume notwendigen Oefen zu bestimmen.
32. Bei ODienstwohnungen in angemieteten Räumen darf die Aufnahme eines
Znventars (§ 4) unterbleiben, sofern der Mietsvertrag die erforderlichen Angaben in
ausreichender Lebersichtlichkeit enthält.
Schlußbestimmungen.
§ 33. Das vorstehende Regulativ tritt für den ganzen Amfang der Monarchie
mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Die entgegenstehenden Vorschriften, namentlich das Regulativ vom 18. Oktober
1822 und die dasselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen sind aufgehoben.
Das Regulativ findet auch auf die Beamten Anwendung, welche sich am 1. April
1881 im Genusse einer Dienstwohnung befinden. Nur für diejenigen dieser Beamten,
denen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs ein Rechtsanspruch auf eine besondere
Behandlung hinsichtlich der Anterhaltungspflicht ihrer Dienstwohnungen zusteht, bewendet
es auf deren Verlangen lediglich bei den jenen Anspruch begründenden Vorschriften.
§ 34. In zweifelhaften Fällen bei Anwendung dieses Regulatives entscheidet
der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz--Minister.
II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
1. Ausführungs--Bestimmungen des Finanz-Ministers vom 27. Oktober 1880
(M. Bl. f. d. i. V. 1880 S. 263, und Z. Bl. d. Abg. V. 1881 S. 2).7)
Die Königliche Regierung erhält anbei Druckexemplare des unterm 26. Juli d. J.
Allerhöchst genehmigten, mit dem 1. April k. J. in Kraft tretenden Regulativs über die
Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
Für die Ausführung dieses Regulativs, durch welches alle seither hinsichtlich der
Dienstwohnungen erlassenen allgemeinen und besonderen Vorschriften aufgehoben sind, wird
auf nachstehende Gesichtspunkte hingewiesen:
1. Zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Führung der Inventarien (88 4 bis 6
des Regulativs) ist es erforderlich, daß zwischen den beiden, durch die Aufsichtsbehörde
und durch den Wohnungsinhaber aufzubewahrenden Exemplaren des
Inventariums stets vollständige Uebereinstimmung in Form und Inhalt stattfindet.
Neben der im § 3 des Regulativs erwähnten allgemeinen Prüfung des
Zustandes der Dienstwohnungen sind die Inventarien sowohl bei der Uebergabe
und Rückgewähr der Dienstwohnungen, als auch während der Benutzung seitens
des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Revision zu unterziehen.
Dieselbe hat sich auf die Prüfung der im Inventarium nachgetragenen Zugänge,
der nachgewiesenen Abgänge und auf das Vorhandensein der sonach verbliebenen
Gegenstände zu erstrecken.
Ueber das Ergebnis einer jeden Revision ist eine Verhandlung aufzunehmen
und zu den Akten zu bringen.
2. Da die Ueberlassung von Dienstwohnungen nur nach Maßgabe des Etats zu
erfolgen hat (S7 des Regulativs), so müssen sämtliche den Beamten, überwiesene
de *) Nach dem in den Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden Gebrauch bleibt dem Mieter die Beschaffung
r Oesen und Kochherde in der Regel selbst überlassen. (Heinemann, Dienstwohnungen, S. 234.)
einzel 5) Dieser Ausf.Erlaß enthält auch für die anderen Staatsverwaltungen maßgebende Normen, soweit nicht für
Eröe ne Verwaltungen besondere Ausführungs-Verfügungen ergangen sind; aber auch diese, vergl. z. B. den Kult. Min.
v. 24. November 1880 (8. Bl. d. U. V. S. 121) stimmen mit dem Fin. Min. Erl. größtenteils wörtlich überein.