Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt  IX.  Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten.  175

in  dem  Mietsvertrage  besondere  Verpflichtungen  inbetreff  der  Anterhaltung  der  Räume
der  ihrer  Zubehörungen  übernommen,  so  hat  der  Wohnungsinhaber  für  Erfüllung
roccher  Verabredungen  in  der  Regel  nur  insoweit  aufzukommen,  als  Verpflichtungen
soarcer  Art  den  Inhaber  einer  Dienstwohnung  in  einem  Staatsgebäude  treffen  würden,
während  alle  weitergehenden  Verpflichtungen  dem  Staate  zur  Last  fallen.

Oie  nähere  GFestsetzung  hierüber  bleibt  im  Einzelfalle  dem  Verwaltungschef  vorhalten.


beh  a)  Bei  angemieteten  Dienstwohnungen  hat  der  Wohnungsinhaber  den  Fiskus  insoweit
schadlos  zu  halten,  als  der  Mietzins  durch  die  vom  Vermieter  übernommenen  Pflichten,  die
nach  dem  Regulativ  dem  Wohnungsinhaber  obliegen,  erhöht  ist.  Namentlich  hbat  der  Wohnungsinhaber
  die  im  Mietpreise  enthaltenen  Kosten  der  vom  Vermieter  übernommenen  Schornsteinreinigung
  zu  erstatten.  (Min.  Erl.  vom  21.  November  1884,  E.  V.  Bl.  S.  420.)

b)  Die  Bestimmung,  wonach  die  Beschaffung  der  Stuben-  und  Kochöfen  in  den
Dienstwohnungen  überall  auf  Staatskosten  zu  bewirken,  die  Unterhaltung  derselben  aber  dem
Wohnungsinhaber  zur  Last  zu  legen  ist,  findet  auch  auf  die  vom  Staate  angemieteten  Dienstwohnungen
  und  zwar  in  allen  denjenigen  Fällen  Anwendung,  in  denen  es  nicht  gelingt,  die
Vermieter  zur  Hergabe  der  für  die  gemieteten  Räume  notwendigen  Oefen  zu  bestimmen.

32.  Bei  ODienstwohnungen  in  angemieteten  Räumen  darf  die  Aufnahme  eines
Znventars  (§  4)  unterbleiben,  sofern  der  Mietsvertrag  die  erforderlichen  Angaben  in
ausreichender  Lebersichtlichkeit  enthält.

Schlußbestimmungen.

§  33.  Das  vorstehende  Regulativ  tritt  für  den  ganzen  Amfang  der  Monarchie
mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.

Die  entgegenstehenden  Vorschriften,  namentlich  das  Regulativ  vom  18.  Oktober
1822  und  die  dasselbe  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Das  Regulativ  findet  auch  auf  die  Beamten  Anwendung,  welche  sich  am  1.  April
1881  im  Genusse  einer  Dienstwohnung  befinden.  Nur  für  diejenigen  dieser  Beamten,
denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Regulativs  ein  Rechtsanspruch  auf  eine  besondere
Behandlung  hinsichtlich  der  Anterhaltungspflicht  ihrer  Dienstwohnungen  zusteht,  bewendet
es  auf  deren  Verlangen  lediglich  bei  den  jenen  Anspruch  begründenden  Vorschriften.

§  34.  In  zweifelhaften  Fällen  bei  Anwendung  dieses  Regulatives  entscheidet
der  Verwaltungschef  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz--Minister.

II.  Ausführungs-Verfügungen  zu  dem  Regulativ.

1.  Ausführungs--Bestimmungen  des  Finanz-Ministers  vom  27.  Oktober  1880
(M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  1880  S.  263,  und  Z.  Bl.  d.  Abg.  V.  1881  S.  2).7)

Die  Königliche  Regierung  erhält  anbei  Druckexemplare  des  unterm  26.  Juli  d.  J.
Allerhöchst  genehmigten,  mit  dem  1.  April  k.  J.  in  Kraft  tretenden  Regulativs  über  die
Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten.

Für  die  Ausführung  dieses  Regulativs,  durch  welches  alle  seither  hinsichtlich  der
Dienstwohnungen  erlassenen  allgemeinen  und  besonderen  Vorschriften  aufgehoben  sind,  wird
auf  nachstehende  Gesichtspunkte  hingewiesen:

1.  Zur  Sicherung  einer  ordnungsmäßigen  Führung  der  Inventarien  (88  4  bis  6
des  Regulativs)  ist  es  erforderlich,  daß  zwischen  den  beiden,  durch  die  Aufsichtsbehörde
  und  durch  den  Wohnungsinhaber  aufzubewahrenden  Exemplaren  des
Inventariums  stets  vollständige  Uebereinstimmung  in  Form  und  Inhalt  stattfindet.

Neben  der  im  §  3  des  Regulativs  erwähnten  allgemeinen  Prüfung  des
Zustandes  der  Dienstwohnungen  sind  die  Inventarien  sowohl  bei  der  Uebergabe
und  Rückgewähr  der  Dienstwohnungen,  als  auch  während  der  Benutzung  seitens
des  Inhabers  der  Regel  nach  alljährlich  einmal  einer  Revision  zu  unterziehen.
Dieselbe  hat  sich  auf  die  Prüfung  der  im  Inventarium  nachgetragenen  Zugänge,
der  nachgewiesenen  Abgänge  und  auf  das  Vorhandensein  der  sonach  verbliebenen
Gegenstände  zu  erstrecken.

Ueber  das  Ergebnis  einer  jeden  Revision  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen
und  zu  den  Akten  zu  bringen.

2.  Da  die  Ueberlassung  von  Dienstwohnungen  nur  nach  Maßgabe  des  Etats  zu
erfolgen  hat  (S7  des  Regulativs),  so  müssen  sämtliche  den  Beamten,  überwiesene

de  *)  Nach  dem  in  den  Provinzen  Rheinland  und  Westfalen  bestehenden  Gebrauch  bleibt  dem  Mieter  die  Beschaffung
r  Oesen  und  Kochherde  in  der  Regel  selbst  überlassen.  (Heinemann,  Dienstwohnungen,  S.  234.)

einzel  5)  Dieser  Ausf.Erlaß  enthält  auch  für  die  anderen  Staatsverwaltungen  maßgebende  Normen,  soweit  nicht  für

Eröe  ne  Verwaltungen  besondere  Ausführungs-Verfügungen  ergangen  sind;  aber  auch  diese,  vergl.  z.  B.  den  Kult.  Min.
v.  24.  November  1880  (8.  Bl.  d.  U.  V.  S.  121)  stimmen  mit  dem  Fin.  Min.  Erl.  größtenteils  wörtlich  überein.