Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Zur technischen Prüfung am Phantom dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Kandidaten 
zugelassen werden. 
S. 13. 
VII. In der hygienischen Prüfung ist der Kandidat von einem Examinator über zwei Auf- 
gaben (§. 14) in Gegenwart des Vorsitzenden mündlich zu prüfen. 
In diesem Prüfungsabschnitte soll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. 
S. 14. 
Die in §. 6 Ziffer 2, 3, §. 7, §. 8 Ziffer 2, §. 10 A Ziffer 2, 3 und s. 13 vorgeschriebenen Auf- 
gaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensammlungen, welche 
die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzulegen und jährlich vor dem Beginne der 
Prüfungen zu revidiren. 
Dem Examinator sieht es frei, an die Erledigung der gezogenen Aufgaben einige weitere Fragen 
aus dem Gesammtgebiete des Prüfungsfachs anzuschließen. 
5. 15. 
Zu den drei ersten Prüfungsabschnitten und dem siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden 
der Medizin, zu den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Aus- 
kultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik theilnehmen. 
§. 16. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter Anführung 
der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ unter 
kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. 
S. 17. 
Die Aufgaben und die Kranken sind dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben 
zu überweisen. Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von acht 
Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem 
Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. 
Zu dem Abschnitt II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I, und zu den Abschnitten III bis VII 
nur, wer die Abschnitte 1 und II bestanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abschnitte III bis VII 
zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt VI sofort 
nach Abschnitt III begonnen wird. Wer in einem der Abschnitte III bis VII nicht vollständig besteht, hat, 
so weit es die Umstände gestatten, die Wahl, ob er sich der Prüfung in einem der anderen Abschnitte oder 
dem späteren Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen unter- 
ziehen will. 
8. 18. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten II und VII, sowie in jedem Theile der übrigen 
Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate sehr gut (1), gut (2), 
genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt. 
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur „ungenügend“ oder 
oschlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. 
§. 19. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollskändig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem Vor- 
sitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzensuren (§. 18 Abs. 1) addirt und 
durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, 
wenn sie über 0), betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
5 . 20. 
Ist ein Prüfungsabschnitt oder ein Theil eines Prüfungsabschnitts ungenügend oder schlecht be- 
standen, so muß er wiederholt werden. 
Die Zensur „ungenügend“ für einen ganzen Prüfungsabschnitt hat zur Folge, daß erst nach drei 
Monaten, die Zensur „schlecht", daß erst nach sechs Monaten die Wiederholung stattfinden darf. 
Handelt es sich um Theile eines Prüsungsabschnitts, so gelten für die Wiederholung die Fristen 
von mindestens sechs Wochen, beziehungsweise von mindestens drei Monaten. 
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