3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt 1881 Seite 283 und 1882 Seite 107).
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März v. J. (Central-Blatt S. 107) wird Folgendes
I. An die Stelle des dritten Absatzes der Ziffer 2 c der oben bezeichneten Ausführungsvorschriften
tritt folgende Bestimmung:
„Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländische Werthpapiere ver-
mittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck,
auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift
„REICHS-STEMPEL-ABGABE“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungs-
stelle, darunter aber auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: „FUNF"“ be-
ziehungsweise „ZWEI“ oder „EINS VOM TAUSEND“ befinden."“
Bis zur Herstellung der hiernach neu anzufertigenden Stempel dürfen die nach der bisherigen Vor-
schrift angefertigten weiter benutzt werden.
II. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 ec und 3 ebendaselbst erhalten folgende Fassung, und zwar:
1. Ziffer 2 e:
„Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere
sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2 d zur Abstempelung vor-
zulegen. Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere ge-
troffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (2c) bei dem Quittungsvermerk über
die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung ver-
mittelst eines Stempels ersichtlich zu machen.
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen bei
inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die
volle tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten Stücke und die ganze Emission im voraus ent-
richtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine
über dem Reichsstempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
........... den...!e—.g........18...
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)“
2. Ziffer 3:
„Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle
tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und
festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet
worden ist. Behufs Anrechnung der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der
Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten
Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der statt-
gehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzu-
stempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten
Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu