Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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11)  Bei  allen  auf  Recepten  vorkommenden,  in  der  Taxe  nicht
befindlichen  Atzueimitteln  wird,  wenn  diese  Arzneimittel
  Droguen  oder  käufliche  chemische  Präparate  sind,  der
Preis  gleichwerthiger  oder  ähnlicher  Droguen  und  Präparate
nach  Anleitung  eines  Preiscourants  zur  Norm  genommen;
wenn  es  sich  aber  um  nicht  käufliche  pharmazeutische  Präparate
  handelt,  so  wird  aus  der  Reihe  derartiger  in  der
Taxe  aufgenommener  Präparate  ein  in  der  Zusammensetzung
  und  Bereitung  ähnliches  ausgewählt,  und  nach  diesem
der  Taxpreis  für  das  verordnete  Medicament  festgestellt,
in  beiden  Fällen  aber  das  als  Norm  genommene  Arzneimittel
  auf  dem  Recepte  bemerkt.

12)  Bei  sämmtlichen  Recepten,  deren  Gewichtsgrößen  in  dem
alten  Medicinalgewicht  ausgedrückt  sind,  hat  der  Apotheker
vor  Anfertigung  derselben  jene  Gewichtsgrößen  in  die  entsprechenden
  Gewichtsabstufungen  des  Grammgewichts  nach
Maßgabe  der  amtlichen  Tabelle  (s.  R.  Bl.  1871,  S.  271)
umzusetzen  und  die  letzteren  dem  Recept  in  deutlicher  Zahlenschrift
  beizufügen.

13)  Die  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  November  1871
angehängte,  im  Reg.  Blatt  S.  271  abgedruckte  Tabelle  über
das  Verhältniß  zwischen  dem  bisherigen  Medicinalgewicht
und  dem  Grammgewicht  muß  in  jeder  Apotheke  vorhanden
und  für  den  Gebrauch  stets  zur  Hand  sein.

14)  Bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an
öffentlichen  Anstalten,  sowie  bei  Epidemien  findet  bei  rechtzeitiger
  d.  h.  binnen  3  Monaten  nach  Uebergabe  der  Rechnung
erfolgender  Bezahlung  ein  Abzug  von  mindestens  10  Procent
  statt.