3
11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht
befindlichen Atzueimitteln wird, wenn diese Arzneimittel
Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, der
Preis gleichwerthiger oder ähnlicher Droguen und Präparate
nach Anleitung eines Preiscourants zur Norm genommen;
wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazeutische Präparate
handelt, so wird aus der Reihe derartiger in der
Taxe aufgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung
und Bereitung ähnliches ausgewählt, und nach diesem
der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt,
in beiden Fällen aber das als Norm genommene Arzneimittel
auf dem Recepte bemerkt.
12) Bei sämmtlichen Recepten, deren Gewichtsgrößen in dem
alten Medicinalgewicht ausgedrückt sind, hat der Apotheker
vor Anfertigung derselben jene Gewichtsgrößen in die entsprechenden
Gewichtsabstufungen des Grammgewichts nach
Maßgabe der amtlichen Tabelle (s. R. Bl. 1871, S. 271)
umzusetzen und die letzteren dem Recept in deutlicher Zahlenschrift
beizufügen.
13) Die der Ministerial-Verfügung vom 15. November 1871
angehängte, im Reg. Blatt S. 271 abgedruckte Tabelle über
das Verhältniß zwischen dem bisherigen Medicinalgewicht
und dem Grammgewicht muß in jeder Apotheke vorhanden
und für den Gebrauch stets zur Hand sein.
14) Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an
öffentlichen Anstalten, sowie bei Epidemien findet bei rechtzeitiger
d. h. binnen 3 Monaten nach Uebergabe der Rechnung
erfolgender Bezahlung ein Abzug von mindestens 10 Procent
statt.